Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ihr Sohn hat einen Anspruch auf die finanzielle Mittel, die er für seinen Unterhalt benötigt. Der Unterhaltsanspruch richtet sich gegen den Elternteil, der den Sohn nicht betreut.
Unterhaltspflichtig sind beide Elternteile, wobei derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnt Naturalunterhalt durch Betreuung leistet, während der andere Elternteil Barunterhalt zu zahlen hat.
2.
Hier haben wir die Besonderheit, daß beide Elternteile keine Unterhaltsleistung durch Betreuung erbringen. Betreut wird der Sohn von seinen Großeltern.
Der Kindesunterhalt steht grundsätzlich dem Kind, nicht etwa einem Elternteil zu.
Wenn das Kind bei keinem Elternteil lebt, sondern, wie hier, bei den Großeltern, sind beide Elternteile nach Höhe ihres Einkommens unterhaltspflichtig. D. h., auch der Vater ist unterhaltspflichtig.
Das ist die Argumentation, die Sie der Unterhaltsforderung entgegen halten können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Mein Ex mann hat einen Anwalt eingeschaltet. Es wird weiterhin behauptet, dass der gemeinsame Sohn beim Vater wohnt.
Muss ich einen Beweis anbringen, dass der Sohn bei den Grosseltern lebt? Oder kann der Ex-Mann diese Behauptung für sich nutzen?
DANKE im voraus!!!
Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Bei dieser Konstellation rate ich dringend, ebenfalls einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Außergerichtlich müssen Sie zunächst gar nichts beweisen. Erst wenn Kindesunterhalt gerichtlich geltend gemacht wird, stellt sich die Frage der Beweislast.
Der Vater wird (vermutlich) behaupten, daß der Sohn bei ihm seinen Lebensmittelpunkt habe. Sie werden dem entgegenhalten, daß das nicht der Wahrheit entspreche und daß der Sohn bei den Großeltern lebe. Als Zeugen hierfür können Sie die Großeltern benennen, aber auch Dritte, die zum Aufenthalt des Sohns etwas sagen können.
Wenn Sie die Gefahr eines drohenden Unterhaltsrechtsstreits sehen, wird es ratsam sein, zu überlegen, wer Ihren Sachvortrag bestätigen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt