Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Ihrer Freundin steht zwar ein Unterhaltsanspruch zu, dies bedeutet aber nicht grundsätzlich, dass die Eltern diesen als Barunterhalt, also durch Zahlung leisten müssen. Grundsätzlich haben die Eltern das Wahlrecht, ob sie Unterhalt zahlen oder der Tochter anbieten, Naturalunterhalt zu leisten. Das bedeutet, dass sie die Tochter bei sich wohnen lassen und für Kleidung, Essen usw. sorgen.
Nur wenn das Verhältnis objektiv so zerrüttet ist, das es dem volljährigen Kind nicht zuzumuten ist, zuhause zu wohnen, bestünde ein Wahlrecht der Tochter.
Da mit der Volljährigkeit kein Erziehungsauftrag mehr besteht, dürften sich die von Ihnen geschilderten Strafen wohl kurzfristig erledigen.
Allein der eventuell nötige Schulwechsel bzw. der lange Schulweg dürfte als Grund für den Auszug nicht unbedingt ausreichen. Dies ist aber unter Umständen eine Wertungsfrage, die man unterschiedlich beantworten kann. Wie im Falle eines Prozesses der Richter dies einschätzt, ist offen.
Jeder Zahlungsanspruch, den Ihre Freundin gegen ihre Eltern geltend macht, wenn das Zusammenleben tatsächlich unzumutbar wäre, setzt stets voraus, dass die Eltern leistungsfähig sind. Der Bedarf eines Kindes mit eigener Wohnung liegt bei 670 €, in diesem Betrag ist das Kindergeld bereits enthalten. Wenn die Eltern jedoch nicht in der Lage sind, neben ihrem eigenen Selbstbehalt diesen Unterhalt zu zahlen, können sie die Zahlung verweigern. Der Vater scheint nach Ihrer Schilderung nicht leistungsfähig zu sein, ob die Mutter nach Abzug des Kredits leistungsfähig ist, kann ich nicht beurteilen. Auch insoweit besteht folglich ein Risiko, wenn sich Ihre Freundin nach ihrem Geburtstag zum Auszug entscheidet.
Bitte beachten Sie, dass dieses Forum nur eine erste Orientierung bieten, nicht aber die persönliche Beratung ersetzen kann. Dennoch hoffe ich, dass Ihnen meine Antwort weiterhilft.
Abschließend möchte ich Sie auf die Bewertungsmöglichkeit hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Ihrer Freundin steht zwar ein Unterhaltsanspruch zu, dies bedeutet aber nicht grundsätzlich, dass die Eltern diesen als Barunterhalt, also durch Zahlung leisten müssen. Grundsätzlich haben die Eltern das Wahlrecht, ob sie Unterhalt zahlen oder der Tochter anbieten, Naturalunterhalt zu leisten. Das bedeutet, dass sie die Tochter bei sich wohnen lassen und für Kleidung, Essen usw. sorgen.
Nur wenn das Verhältnis objektiv so zerrüttet ist, das es dem volljährigen Kind nicht zuzumuten ist, zuhause zu wohnen, bestünde ein Wahlrecht der Tochter.
Da mit der Volljährigkeit kein Erziehungsauftrag mehr besteht, dürften sich die von Ihnen geschilderten Strafen wohl kurzfristig erledigen.
Allein der eventuell nötige Schulwechsel bzw. der lange Schulweg dürfte als Grund für den Auszug nicht unbedingt ausreichen. Dies ist aber unter Umständen eine Wertungsfrage, die man unterschiedlich beantworten kann. Wie im Falle eines Prozesses der Richter dies einschätzt, ist offen.
Jeder Zahlungsanspruch, den Ihre Freundin gegen ihre Eltern geltend macht, wenn das Zusammenleben tatsächlich unzumutbar wäre, setzt stets voraus, dass die Eltern leistungsfähig sind. Der Bedarf eines Kindes mit eigener Wohnung liegt bei 670 €, in diesem Betrag ist das Kindergeld bereits enthalten. Wenn die Eltern jedoch nicht in der Lage sind, neben ihrem eigenen Selbstbehalt diesen Unterhalt zu zahlen, können sie die Zahlung verweigern. Der Vater scheint nach Ihrer Schilderung nicht leistungsfähig zu sein, ob die Mutter nach Abzug des Kredits leistungsfähig ist, kann ich nicht beurteilen. Auch insoweit besteht folglich ein Risiko, wenn sich Ihre Freundin nach ihrem Geburtstag zum Auszug entscheidet.
Bitte beachten Sie, dass dieses Forum nur eine erste Orientierung bieten, nicht aber die persönliche Beratung ersetzen kann. Dennoch hoffe ich, dass Ihnen meine Antwort weiterhilft.
Abschließend möchte ich Sie auf die Bewertungsmöglichkeit hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel