22. November 2006
|
11:35
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
zunächst wäre einmal zu überprüfen, ob Sie überhaupt noch zum Unterhalt verpflichtet sind. Dazu muss der berufliche Werdegang Ihreres Sohnes bekannt sein. Nur wenn die Lehre und das Studium eine gewissen Zusammenhang aufweisen, sind Sie zum Unterhalt verpflichet. Eine sogeannte Zweitausbildung, müssen Sie, von einigen Ausnahmen abgesehen, nicht zahlen.
Der Bedarf Ihres Sohne beträgt 640,00 EUR. Hierauf ist das Kindergeld anzurechnen, so dass ein Bedarf in Höhe von 486,00 EUR verbleibt. Unter Umständen kämen noch Beiträge für eine Krankenversicherung hinzu, wenn eine Familienversicherung für den Sohn nicht möglichsein sollte.
Die Höhe des Betrages, den Sie zu zahlen hätten, richtet sich nach Ihrem unterhaltsrechtlich anrechenbaren Netteinkommen. Aber Sie sind nicht allein zum Unterhalt verpflichtet, sondern die Kindesmutter anteilig nach ihrem Einkommen ebenfalls. Demgemäß muss also auch das Nettoeinkommen der Kindesmutter bekannt sein.
Das BaföGAmt hat insoweit Ihr Einkommen angerechnet. Die Berechnung ist zunächst einmal bindend. Sollte sich Ihre finanzielle Situation bei nachfolgenden Berechnungen erheblich erhöht haben, kann es sein, dass Ihr Sohn dann weniger Leistungen erhält.
Das Kindergeld steht in voller Höhe dem Sohn zu, wird aber bei der Unterhaltsberechnung vom Bedarf in Abzug gebracht; gleiches würde auch für Einkünfte gelten, die Ihr Sohn unter Umständen aus einer Beschäftigung neben dem Studium bezieht.
Die Studiengebühr zahlt Ihr Sohn, was allerdings vón den Gerichten unterschiedlich gesehen wird.
Sie können an Hand meiner Antwort erkennen, dass eine genaue Berechnung unerläßlich ist. Deswegen sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen, damit deiser an Hand der Unterlagen die genaue Höhe überprüfen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
22. November 2006 | 12:57
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Folgende Frage taucht dann noch auf: Wieviel muß mir denn an Lebenshaltungskosten mit meiner Familie ( Frau und eine Tochter 17 Jahre )nach Zahlung des Unterhaltes noch übrigbleiben?
Danke
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22. November 2006 | 13:10
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach den Leitlinien des OLG Köln beträgt der Selbstbehalt 1.100,00 EUR.
Bei der Unterhaltsberechnung ist natürlich noch die minderjährige Tochter vorrangig zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle