8. Februar 2024
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08:28
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
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E-Mail: thomasklein055@gmail.com
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da die Eheleute seit 2018 getrennt leben, besteht für denjenigen Ehegatten, der geringere Einkünfte hat und damit als bedürftig i.S.d. § 1602 BGB gilt, ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB, der hier von der Anwältin der Ehefrau auch in 2019 geltend gemacht worden ist.
Bei Rentenbezügen, die als Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne gelten, gilt der sog. Halbteilungsgrundsatz, was bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch 1/2 des Rentenunterschiedes beträgt.
Dies wäre dann bei Ihren Angaben zu den Rentenhöhen in der Tat der von der Anwältin der Ehefrau errechnete Betrag von 650 Euro monatlich, der zwischen den Eheleuten inzwischen reduziert wurde. Hier ist aber anstatt einer nur mündlichen Abrede Ihrem Bruder anzuraten, dies schriftlich zu fixieren, da dieser Betrag von 450 Euro für ihn deutlich günstiger ist als der Betrag, der seiner Ehefrau eigentlich zusteht.
Dieser Trennungsunterhalt muss zunächst einmal weiter gezahlt werden, und zwar zumindest so lange, bis nicht Ihr Bruder von seiner Frau rechtskräftig geschieden ist.
Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass Ihr Bruder nach der Ehescheidung auch noch nachehelichen Unterhalt zahlen muss.
Die Höhe ist indessen noch nicht festlegbar. Denn mit der Scheidung wird der sog. Versorgungsausgleich durchgeführt. Dies führt dann dazu, dass sich die Höhe der bislang von den Ehegatten bezogenen Rente ändert, in der Regel hier bei Ihrem Bruder geringer wird und bei seiner Frau höher. Dies führt aber angesichts der hier anstehenden Ehezeit seit 2008 nicht dazu, dass es zu einem völligen Angleich der Rentenhöhe kommen wird, so dass zu erwarten ist, dass Ihr Bruder auch nach der Scheidung noch eine höhere Rente als seine Frau bezieht und daher auch noch -wie beim Trennungsunterhalt- nachehelichen Unterhalt zahlen muss.
Vor diesem Hintergrund sollte daher sorgfältig gerechnet werden, ob die Durchführung eines Scheidungsverfahrens in wirtschaftlicher Hinsicht für Ihren Bruder tatsächlich sinnvoll ist oder die Beibehaltung des aktuellen Zustandes. Hierzu bedarf es aber einer Betrachtung aller Faktoren und einer umfassenden anwaltlichen Beratung.
Sollte ein Scheidungsverfahren geplant sein, muss Ihr Bruder für dieses Verfahren mit Gerichtskosten und Anwaltskosten rechnen.
Soweit ich hier für den Streitwert dieses Verfahren nur die Einkünfte der Ehegatten betrachte und eventuell vorhandenes Vermögen nicht berücksichtige, liegt der Streitwert für dieses Verfahren bei 9300 Euro, so dass hier Gerichtskosten in Höhe von 798 Euro und eigene Anwaltskosten in Höhe von 1774,62 Euro entstehen. Ob ggf. im Rahmen des Scheidungsverfahrens noch über Fragen des Zugewinnausgleiches oder der Vermögensauseinandersetzung gestritten werden muss, kann ich mangels Kenntnis des gesamten Sachverhaltes leider nicht beurteilen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht