Unterhalt im Ausland - Kindergeld

5. Mai 2010 15:51 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich lebe mit meienr Tochter seit 5 Jahren in der Schweiz.
Bislang haben wir den vollstreckbaren Titel vom JA, laut DD Tabelle, von 2004 beibehalten - ich habe auf Gehaltsüberprüfungen verzichtet, bzw. der Kindsvater hat sich geweigert, mir Einblick in seine Gehaltsunterlagen zu gewähren.
Nun möchte er den Unterhalt kürzen, da er nochmals Vater geworden ist.
Bis dato haben wir vom DD-Tabellen-Betrag immer die Hälfte des Kindergeldes abgezogen, das ich aber nicht erhalte. Kann ich auf den kompletten Betrag beharren? Wie verhält es sich mit den hohen Lebenshaltungskosten im Ausland bzw. den Währungsschwankungen? Ausserdem kommt der Vater seinem Umgangsrecht nicht nach und hat sein Kind nur 1 x im Jahr für eine Woche, wobei ich hier noch 50 % der Reisekosten trage. Muss ich das?

Danke für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüsse,
Peggy
5. Mai 2010 | 16:27

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail: info@kanzlei-steidel.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung und unter Berücksichtigung des Mindesteinsatzes wie folgt beantworten:

Sofern der Unterhalt zuletzt 2004 errechnet worden ist, sollte unbedingt eine Neuberechnung erfolgen. Der Vater ist zur Auskunftserteilung ohne weiteres verpflichtet, § 1605 BGB.

Dann wird sich zeigen, ob der gegenwärtige Unterhalt nicht zu gering ist, wovon aufgrund der zwischenzeitlichen Steigerung der Tabellenbeträge (zuletzt zum 01.01.10 ) auszugehen ist.

Die Geburt eines weiteren Kindes ändert am Unterhalt nach DD nichts, da diese darauf ausgelegt ist, dass zumindest zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind.

Ein Abzug von anteiligen Kindergeld ist nur gerechtfertigt, wenn dieses auch tatsächlich gezahlt wird, sonst hat der Abzug zu unterbleiben.

Die höherern Lebenshaltungskosten im Ausland können Sie dem Vater hingegen nicht aufbürden. Diese Entscheidung haben Sie frei getroffen.

Die Kosten des Umgangs muessen Sie zumindest anteilig mittragen. Nur ausnahmsweise können diese vom Umgangsberechtigten sogar vom Unterhalt
abgezogen werden. Eine hälftige Teilung der Reisekosten dürfte angemessen sein.

Gern bin ich bereit, den Unterhalt nach Aufforderung zur Auskunftserteilung für Sie geltend zu machen. Schreiben Sie mir im Bedarfsfalle dazu gern eine Mail.

Ich hoffe, ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

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