5. Mai 2010
|
16:27
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail: info@kanzlei-steidel.de
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung und unter Berücksichtigung des Mindesteinsatzes wie folgt beantworten:
Sofern der Unterhalt zuletzt 2004 errechnet worden ist, sollte unbedingt eine Neuberechnung erfolgen. Der Vater ist zur Auskunftserteilung ohne weiteres verpflichtet, § 1605 BGB.
Dann wird sich zeigen, ob der gegenwärtige Unterhalt nicht zu gering ist, wovon aufgrund der zwischenzeitlichen Steigerung der Tabellenbeträge (zuletzt zum 01.01.10 ) auszugehen ist.
Die Geburt eines weiteren Kindes ändert am Unterhalt nach DD nichts, da diese darauf ausgelegt ist, dass zumindest zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind.
Ein Abzug von anteiligen Kindergeld ist nur gerechtfertigt, wenn dieses auch tatsächlich gezahlt wird, sonst hat der Abzug zu unterbleiben.
Die höherern Lebenshaltungskosten im Ausland können Sie dem Vater hingegen nicht aufbürden. Diese Entscheidung haben Sie frei getroffen.
Die Kosten des Umgangs muessen Sie zumindest anteilig mittragen. Nur ausnahmsweise können diese vom Umgangsberechtigten sogar vom Unterhalt
abgezogen werden. Eine hälftige Teilung der Reisekosten dürfte angemessen sein.
Gern bin ich bereit, den Unterhalt nach Aufforderung zur Auskunftserteilung für Sie geltend zu machen. Schreiben Sie mir im Bedarfsfalle dazu gern eine Mail.
Ich hoffe, ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht