Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sie haben Recht: Bei der Berechnung des Unterhalts werden (insbesondere beim Unterhaltsberechtigten) alle Einkünfte, auch diejenigen, die nicht eheprägend waren, berücksichtigt.
Sie sollten auf einer Neuberechnung besteht, damit alle Einkünfte berücksichtigt werden. Für die Vergangenheit können Sie keine Rückforderungen stellen. Überzahlter Unterhalt wird im Zweifel verbraucht worden sein, so dass einer Rückforderung die Entreicherung entgegengehalten werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sie haben Recht: Bei der Berechnung des Unterhalts werden (insbesondere beim Unterhaltsberechtigten) alle Einkünfte, auch diejenigen, die nicht eheprägend waren, berücksichtigt.
Sie sollten auf einer Neuberechnung besteht, damit alle Einkünfte berücksichtigt werden. Für die Vergangenheit können Sie keine Rückforderungen stellen. Überzahlter Unterhalt wird im Zweifel verbraucht worden sein, so dass einer Rückforderung die Entreicherung entgegengehalten werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-