Unterhalt fürs Minderjährige Kind nach neuer Heirat und gemeinsamer Veranlagung

8. April 2019 12:31 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo
Ich bin Beamter und zahle für meine Tochter aus 1. Ehe monatlich 450 € Unterhalt.
Da ich 2015 neu geheiratet habe und meine jetztige Ehefrau auch arbeitet stellt sich folgende Frage.

Bisher wurde mir die jährliche Steuererstattung (in der Einzelveranlagung) als Einkommen angerechnet und in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt.

Nunmehr hat meine neue Frau 2 Gewerbe angemeldet (nur auf ihren Namen,mit Steuernummer und Umsatzsteuervorrauszahlung) welche mit Sicherheit für das Jahr 2018 eine Steuernachzahlung von grob geschätzt 3000.- € zur Folge hat.
Unser Steuerberater meint, daß eine gemeinsame Veranlagung sinnvoll ist.
Daher nun meine Frage, wie die steuerliche Nachzahlung bei einer gemeinsamen Steuererklärung sich für mich auswirkt, d. h., wird mir die Nachzahlung an das Finanzamt unterhaltsmindernd berücksichtigt oder nicht bzw. wie wirken sich die Einnahmen meiner Frau auf den Kindesunterhalt aus.
Vielen Dank
8. April 2019 | 13:14

Antwort

von


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Web: https://www.kanzlei-steidel.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Einnahmen Ihrer Ehefrau wirken sich auf den Kindesunterhalt nicht aus. Die Leistungsfähigkeit zur Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts richtet sich ausschließlich nach Ihrem eigenen Einkommen.

Die steuerlichen Folgen der neuen Ehe wirken sich ebenso wenig auf die Höhe des Unterhalts auf. Grundsätzlich führt die neue Ehe aufgrund des Splittingvorteils zu einer Einkommenserhöhung des Unterhaltspflichtigen. In Ihrem Fall ist es zumindest im ersten Jahr der Versteuerung von Gewerbeeinkünften auf Seiten Ihrer Ehefrau anders herum. Es ist eine Steuernachzahlung zu erwarten.

Man wird hier den Steuerbescheid entsprechend einer fiktiven Einzelveranlagung gemäß § 270 Abgabenordnung umrechnen müssen, sodass zur Beurteilung Ihrer Leistungsfähigkeit wiederum nur Ihr eigenes Einkommen und die darauf entstehende Steuerlast maßgeblich ist.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

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