8. April 2019
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13:14
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Einnahmen Ihrer Ehefrau wirken sich auf den Kindesunterhalt nicht aus. Die Leistungsfähigkeit zur Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts richtet sich ausschließlich nach Ihrem eigenen Einkommen.
Die steuerlichen Folgen der neuen Ehe wirken sich ebenso wenig auf die Höhe des Unterhalts auf. Grundsätzlich führt die neue Ehe aufgrund des Splittingvorteils zu einer Einkommenserhöhung des Unterhaltspflichtigen. In Ihrem Fall ist es zumindest im ersten Jahr der Versteuerung von Gewerbeeinkünften auf Seiten Ihrer Ehefrau anders herum. Es ist eine Steuernachzahlung zu erwarten.
Man wird hier den Steuerbescheid entsprechend einer fiktiven Einzelveranlagung gemäß § 270 Abgabenordnung umrechnen müssen, sodass zur Beurteilung Ihrer Leistungsfähigkeit wiederum nur Ihr eigenes Einkommen und die darauf entstehende Steuerlast maßgeblich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht