Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie liegen mit Ihrer Einschätzung richtig: Der Unterhalt ist nur an die Mutter zu zahlen, solange das Kind in ihrem Haushalt lebt. Nach dem Auszug des Kindes leistet sie keinen Betreuungsunterhalt mehr, mit der Folge, dass auch sie sich am Barunterhalt beteiligen muss.
Die Frage, wo der Sohn ordnungsrechtlich gemeldet ist, ist für die Unterhaltsberechnung nicht maßgeblich, sondern das sind nur die tatsächlichen Umstände.
Unabhängig davon ist als Hauptwohnsitz die vorwiegend genutzte Wohnung anzumelden. Wenn Ihr Sohn also grundsätzlich an seinem Studienort wohnt und nur gelegentlich an den Wochenenden oder in den Ferien bei der Mutter ist, wäre er an sich gehalten, seinen Wohnsitz umzumelden. Voraussetzung für die Unterhaltsberechnung, so wie Sie sie skizziert haben, ist dies aber nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht Anja Holzapfel, Rechtsanwältin
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie liegen mit Ihrer Einschätzung richtig: Der Unterhalt ist nur an die Mutter zu zahlen, solange das Kind in ihrem Haushalt lebt. Nach dem Auszug des Kindes leistet sie keinen Betreuungsunterhalt mehr, mit der Folge, dass auch sie sich am Barunterhalt beteiligen muss.
Die Frage, wo der Sohn ordnungsrechtlich gemeldet ist, ist für die Unterhaltsberechnung nicht maßgeblich, sondern das sind nur die tatsächlichen Umstände.
Unabhängig davon ist als Hauptwohnsitz die vorwiegend genutzte Wohnung anzumelden. Wenn Ihr Sohn also grundsätzlich an seinem Studienort wohnt und nur gelegentlich an den Wochenenden oder in den Ferien bei der Mutter ist, wäre er an sich gehalten, seinen Wohnsitz umzumelden. Voraussetzung für die Unterhaltsberechnung, so wie Sie sie skizziert haben, ist dies aber nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Fachanwältin für Familienrecht Anja Holzapfel, Rechtsanwältin