12. Dezember 2018
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21:29
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, Ihre eigene Lebensplanung zu ändern oder aufzugeben, weil Ihre Mutter ggf. sozialhilfebedürftig ist oder wird.
Sie sind gemäß § 1601 BGB Ihrer Mutter gegenüber unterhaltspflichtig. Nach § 1603 BGB würde die Unterhaltspflicht entfallen, wenn Sie bei Berücksichtigung Ihrer sonstigen Verpflichtungen außerstande sind, ohne Gefährdung Ihres angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Die geplante Kreditaufnahme verschlechtert Ihre Leistungsfähigkeit ja nicht, so dass Ihnen auch niemand vorwerfen kann, sich quasi verarmt zu haben.
Zwar werden durch die Kreditaufnahme Zinsbelastungen entstehen, bei angenommenen 4 % effektiven Jahreszinses sind das aber nur 1.600.-/Jahr, also rund 133.-/Monat. Dem steht bei Einzug in die Wohnung aber eine Mietersparnis der bislang zu zahlenden Kaltmiete gegenüber, die sicherlich höher als diese 133.- € ist.
Unter dem Strich verbessern Sie also sogar durch die Kreditaufnahme und den Erwerb der ETW Ihre Leistungsfähigkeit, so dass von daher das Sozialamt keinerlei Einwendungen hiergegen erheben kann.
Auf keinen Fall kann das Amt verlangen, den Kauf der ETW rückgängig zu machen.
Mit freundlichen Grüßen