obwohl eine präzise Auskunft an dieser Stelle nicht gegeben werden kann, spricht nach Ihren Angaben doch Einiges dafür, dass Sie den Kindsvater nicht nur wegen des Kindesunterhalts nach §§ 1601, 1612a BGB, sondern in einer gewissen Höhe auch auf Betreuungsunterhalt, wenigstens während der ersten drei Lebensjahre des Kindes nach § 1615l BGB in Anspruch nehmen können:
Sofern ein arbeitsfähiger Unterhaltspflichtiger es mutwillig unterlässt, ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen, werden ihm nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1603 BGB fiktive Einkünfte unterstellt, aufgrund derer die Unterhaltsberechnung zu erfolgen hat (BGHZ 75, 272; BGH NJW 1981, 1609).
Die Höhe dieses Einkommens könnte sich in Ihrem Fall an dem Betrag orientieren, den der Kindsvater bei seinem von ihm gekündigten Arbeitsverhältnis weiter verdient hätte (hier ca. € 1.600 brutto), abzüglich Steuern, berufsbedingter Aufwendungen, vorrangiger Unterhaltsverpflichtungen und berücksichtigungsfähiger Schulden.
Die Höhe Ihres Anspruchs bemisst sich zum Einen nach dem Betreuungsbedarf, der in der Regel mit mindestens € 770 angesetzt wird. Zum Anderen kommt es auf die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters an, dem Ihnen gegenüber ein Selbstbehalt von € 935 zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben muss. Insofern dürften Sie nach den vorliegenden ungefähren Zahlen wohl nicht den vollen Bedarf erstreiten können.
Zwar muss der Unterhaltsschuldner fehlendes (auch fiktives) Einkommen durch Verwertung seines Vermögens ersetzen, dies gilt aber jedenfalls nicht für eine in angemessenem Umfang selbstgenützte Immobilie.
Dennoch kann es sich in Ihrem Fall durchaus lohnen, Ihre Ansprüche auch gerichtlich geltend zu machen. Sie erhalten sich jedenfalls auf diese Weise gegebenenfalls anfallende Unterhaltsrückstände, die Sie dann auch nach Ablauf eines längeren Zeitraums noch auf der Grundlage eines Unterhaltstitels vollstrecken können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen den nötigen ersten rechtlichen Überblick verschaffen.
Sofern Sie sich mit dem Kindsvater nicht vernünftig einigen können, sollten Sie einen Anwalt möglichst in Ihrer Nähe aufsuchen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Gerne können Sie aber zunächst hier noch eine Rückfrage an mich stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Was sind berücksichtungsfähige Schulden?
Das Haus gehört dem Kindsvater (Grundbucheintrag), seine Eltern haben hierfür die Kreditverträge unterschrieben und bedienen diese trotz anderslautender interner Absprachen, an die er sich jedoch nicht hält. Er zahlt also von seinem Selbstbehalt nicht mal Miete - im Gegensatz zu mir. Gehört die noch ausstehende Rückzahlung eines Überziehungskredites des Girokontos zu den berücksichtigungsfähigen Schulden?
Sehr geehrte Ratsuchende,
berücksichtigungsfähig sind nur Schulden in einem vernünftigem Rahmen, die nicht nur für luxuriöse Zwecke oder ohne verständlichen Grund eingegangen wurden und die nicht lediglich der Vermögensbildung dienen.
Hierunter kann auch die Rückzahlung des Dispo-Kredits in Höhe einer üblichen, dem Einkommen angemessen monatlichen Rate fallen, je nach dem, wofür die Schulden aufgenommen wurden.
Zu den die Leistungsfähigkeit erhöhenden geldwerten Gütern zählt auf der anderen Seite auch mietfreies Wohnen, also der Wohnwert eines eigenen Hauses abzüglich der verbleibenden Wohnkosten.
Nachdem Sie mitteilen, dass der Kindsvater selbst keine Unkosten hat, wird hier ein Betrag in der Größenordnung von ca. € 400 in Ansatz zu bringen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt