4. Mai 2006
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11:29
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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der Sockelbetrag, der Ihnen zustehen würde, beträgt in der Regel 770,00 EUR (sofern der Mann leistungsfähig ist). Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge müssen daneben als Vorsorgeunterhalt gesondert geltend gemacht werden.
Dieses können Sie bitte aber nur als Anhaltspunkt bewerten. Es ist davon auszugehen, dass Ihr Bedarf höher liegen wird. Da der Mann selbständig ist, wird es dabei entscheidend auf sein Einkommen ankommen, wobei dort das Einkommen der letzten drei Jahre zugrund gelegt und dann ein rechnerisches monatliches Mittel gezogen wird. Dabei sind die Steuererklärungen aber nur ein Anhaltspunkt, da das steuerlich relevante Einkommen (aufgrund von Abschreibungen etc). nicht mit den unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen (was höher sein wird) gleichzusetzen ist.
Auch die Zinseinkünfte des Festgeldkontos werden dabei berücksichtigt werden. Der Wohnvorteil wird seinem Einkommen ebenfalls hinzugerechnet werden.
Der Kindesunterhalt ist von dem dann zu ermittelnden Einkommen wieder abzuziehen.
Über all dieses muss Ihr Mann Auskunft erteilen; hierzu ist er gesetzlich verpflichtet, so dass dann eine konkrete Unterhaltsberechnung vorgenommen werden kann.
Sowie die Auskünfte vorliegen, wird dann die Differenz der beiderseitigen Einkünfte gebildet, wovon Ihnen dann 3/7 zustehen würden.
Hier sollte der Mann also zu den notwendigen Auskünften aufgefordert werden, um dann einen Anhaltspunkt für die Berechnung zu haben. Erst DANN kann auch nur annährend der Ihnen zustehende Betrag genannt werden.
Auch wenn Sie sicherlich eine andere Antwort erhofft haben; ohne diese Angaben KANN ein genauer Betrag nicht genannt werden. Möglich ist aber immer eine einvernehmliche Regelung, mit der dann beide Ehegatten leben können. Sofern der Mann nicht bereit ist, einen notwendigen Betrag freiwillig zu zahlen, sollte dann auf Auskunkt bestanden werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle