gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Der Fall, das beide Elternteile die Kinder abwechselnd betreuen, wie hier, wird als "Wechselmodell" bezeichnet.
In einem solchen Fall sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig, also Vater und Mutter und dieser ist getrennt zu berechnen.
Die Aussage, Ihr Sohn müsste wegen des Wechselmodells keinen Unterhalt bezahlen, ist daher generell gesehn nicht zutreffend, sondern hängt von den individuellen Voraussetzungen ab.
Prinzipiell wird bei Eltern, die beide über Einkommen verfügen, der Unterhalt beim Wechselmodell für das/die Kind(er) nach dem bereinigten zusammengerechneten Nettoeinkommen beider Eltern berechnet und daraus der Unterhaltsbedarf des jeweiligen Kindes ermittelt.
Die durch das Wechselmodell anfallenden Mehrkosten (z.B. Fahrtkosten), werden dann noch hinzugerechnet und ergeben den Gesamtbedarf.
Diesen Gesamtbedarf teilen sich dann Vater und Mutter anteilig gem. ihren Einkünften.
Da die Mutter hier mit ihrem Einkommen von 900 Euro unterhalb des Selbstbehalts liegt und nicht leistungsfähig im Sinne des Unterhaltsrechts ist, müsste der Unterhalt anhand des Einkommens Ihres Sohnes berechnet werden. Hierzu wäre sein Nettoeinkommen massgeblich.
Ihr Sohn muss daher in jedem Fall Barunterhalt an die Kinder bezahlen, wie viel ist allerdings abhängig davon, welche Einkünfte er hat.
Verfügt er z.B. über ein massgebliches Einkommen von 4.000 Euro netto, so wären nach Gruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle gem. den angegebenen Alterstufen monatlich 464,- bzw. 543,- Euro abzüglich 368,- Euro Kindergeld, in Summe als 280,- bzw. 361,- Euro = 641,- Euro zu bezahlen. Hinzu kämen die erwähnten Mehrkosten.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
wilen Dank für Ihre ausführliche Beantwortung meiner Frage, aber das Einkommen meines Sohnes liegt deutlich über 4000,--€ - genau weiß ich das nicht - aber bestimmt jährlich ca. 90.000,-- bis 100.000,-- €. Wieviel müßte er dann zahlen? Ich weiss aber, das er auf keinen Fall seine Einkommensverhältnisse in einem evtl. Gerichtsstreit offen legen würde.
Das versteuerte Einkommen der Kindsmutter liegt wie gesagt bei 800,-- bis 900,-- netto monatlich, aber dazu kommen Trinkgelder, die nirgendwo angegeben sind, da sie im Dienstleistungsgewerbe tätig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Ahnungslose
Sehr geehrter Fragesteller:
besten Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Mein Beispiel mit einem Einkommen von 4.000,- Euro bezog sich auf das bereinigte Nettoeinkommen, also nach Abzug bestimmter Beträge und Schulden. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von mehr als 5.100,- Euro monatlich netto erhöhen sich die Beträge um 45,- Euro bzw. 52,- Euro, insgesamt also 97,- Euro.
Die genannten Beträge können sich bei diesen Einkommensverhältnissen noch erhöhen gem. dem bisherigen Lebensstandard, müssten aber von den Kindern (vertreten durch die Mutter) entsprechend dargelegt und nachgewiesen werden. Die Erhöhung (über die genannten Beträge hinaus) darf sich nicht an den Wünschen der Kinder orientieren, sondern nur am bisherigen Lebensstandard, wobei keine bloße Teilhabe am Luxus massgeblich wäre.
Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage beantworten können, andernfalls müssten Sie nochmals melden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt