Unterhalt an die Ex-Lebensgefährtin

| 12. September 2019 10:28 |
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Familienrecht


Beantwortet von


08:43
Ich bin Vater 2er Kinder (2 und 5) und lebe seit Juni 2019 von meiner Lebensgefährtin getrennt! Beide Kinder sind gesund und benötigen keinen besondere Betreuung.

Sie wird nun mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Jahresende zu ihrem neuen Partner mit unseren gemeinsamen Kindern ziehen. Sie schließen einen Mietvertrag über 3 Wohnräume innerhalb eines Einfamilienhauses ab, separate Wasch- und Kochgelegenheit gibt es nicht. Diese Informationen habe ich von ihr selbst.

Sie erhält von mir Unterhalt, weil unsere Tochter noch nicht 3 Jahre alt ist, welcher noch nicht geldmäßig festgelegt ist.

Sie und ihr neuer Partner fahren mit den Kindern gemeinsam in den Kurzurlaub und nehmen an Heiligabend gemeinsam eine Einladung war. Diese Information habe ich ebenfalls von ihr. Sie treten nach außen hin als Paar auf. Die Beziehung besteht seit etwa Juni 2019.

Frage: Im Hinblick auf das Urteil des OLG Frankfurt am Main (Beschl. v. 03.05.2019, Az. 2 UF 273/17) möchte ich wissen, ob für mich dennoch die Möglichkeit besteht, ab Januar 2020 den Unterhalt an die Ex-Lebensgefährtin zu kürzen? Ich bin nicht an einer gänzlichen Versagung des Unterhalts ihr gegenüber interessiert. Lediglich möchte ich den Unterhalt an sie um etwa 150 € kürzen.

Kann ich darüber hinaus von ihr Verlangen, dass Sie ab dem 3. Geburtstag unserer Tochter Vollzeit arbeiten geht, wenn Betreuungsangebote zur Verfügung stehen? In meinem Fall gehen die Tochter und der 5jährige Sohn in einen Betriebskindergarten, welcher morgens von 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr Montags bis Freitags geöffnet hat. Unser gemeinsamer Sohn kommt nächstes Jahr in die Schule und wird hier in die Montessori-Schule mit ganztags Betreuung gehen.

Vielen Dank.
12. September 2019 | 11:23

Antwort

von


(44)
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Sehr geehrter Fragesteller,

dem Anspruch auf Unterhalt der nichtehelichen Mutter nach § 1615 l BGB liegt der Grundsatz einer dreijährige Regelbetreuung zugrunde. Wenn, wie Sie schildern, die Tochter und der Sohn den ganzen Tag in einen Betriebskindergarten gehen können bzw. anschließend in die ganztägige Montessori-Schule endet das Recht auf mütterliche Betreuung, finanziert durch den Unterhalt, nach drei Jahren. Ein darüber hinaus gehender Betreuungsunterhalt würde nur gewährt, wenn die Versagung grob unbillig wäre: also z.B. eine besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes oder Störung des Sozialverhaltens des Kindes usw. vorläge (Palandt, Kommentar zum § 1615 l BGB Rdn. 10 ff).

Sie können zwar nicht sozusagen verlangen, dass Ihre Lebensgefährtin arbeiten geht. Sie können aber den Unterhalt nach dem 3. Geburtstag der Tochter einstellen und dann hat sie selbst zu sehen, aus welchen Mitteln der Lebensunterhalt bestritten wird.

Die Frage der Kürzung des Unterhalts ab Januar 2020 ist problematischer: Die neue Lebensgemeinschaft müsste derart "verfestigt" sein, dass die Kindesmutter den Unterhaltsbedarf dadurch decken kann. Einerseits besteht die neue Lebensgemeinschaft erst seit Juni 2019, was relativ kurz in den Augen des Gesetzgebers ist.
Zudem gibt es jetzt diesen Beschluss des OLG Frankfurts, der natürlich für ein anderes OLG keine Bindungswirkung entfaltet, der besagt, dass die nichteheliche Mutter nicht der ehelichen Mutter gleichgestellt werden dürfe, bei der der Unterhalt durch das Zusammenleben mit einem neuen Partner durchaus verwirkt werden könne.
Andererseits liegt in Ihrem Fall schon ein gewisse Verfestigung vor, da gemeinsam gewohnt, wohl auch gemeinsam gehaushaltet, gekocht und gewaschen und in den Urlaub gegangen wird.
Sie erspart sich damit sonst an sich nötige Aufwendungen für den Unterhalt: die Mietkosten, Nahrungsmittel, Ausgaben für Fahrtkosten etc.

Meiner Ansicht nach können Sie es durchaus probieren, den Unterhalt zu kürzen, ob das allerdings auch einer gerichtlichen Entscheidung standhält, ist zweifelhaft, da die neue Beziehung einfach noch nicht lang genug besteht und damit noch nicht ausreichend "verfestigt" ist.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Judith Freund
Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

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Rückfrage vom Fragesteller 12. September 2019 | 11:46

Hallo Frau Dr. Freund,

ist es möglich, sich mit der Mutter zu einigen in Form eines außergerichtlichen schriftlichen Vertrages in Bezug auf die Unterhaltszahlung an sie selbst.

Im vorliegenden Fall möchte ich zwar einerseits ihren Unterhaltsbetrag kürzen, andererseits will ich für sie auch über das 3. Lebensjahr hinaus Unterhalt leisten, wenn auch nur begrenzt zum Wohle der Kinder!

Beispiel hier: Sie verzichtet auf einen Anteil Ihres Unterhalts von ca. 150€ und ich gewähre ihr dafür über das 3. Lebensjahr hinaus Unterhalt in Höhe von 250,00 € bis zum Schulteintritt der Tochter!

Ist ein solcher Vertrag möglich?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. September 2019 | 08:43

Sie können eine solche Vereinbarung schließen:

Das BVerfG (Entscheidung v. 29.03.2001, Az: 1 BvR 1766/92 ) hat lediglich festgelegt, dass die Vereinbarungen über die Regelung der Unterhaltspflichten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften denselben Kriterien genügen müssen, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 06.02.2001 (Az: 1 BvR 12/92) für die Frage der Sittenwidrigkeit von Eheverträgen normiert hat.

Ein solches Kriterium war der Schutz vor unangemessener Benachteiligung. Eine Vertragspartei darf nicht aufgrund der Situation unangemessen durch die andere Partei in ihren Interessen beschränkt werden.

Bei Ihnen ist aber ein solch untragbarer "Druck auf die Entschließungsfreiheit in persönlichen Angelegenheiten" für mich nicht erkennbar.

Sie können z.B. vereinbaren:
- Eine Kombination von Verzicht und Unterhaltsverstärkung
- Einen unbefristeter Festbetrag
- Eine Begrenzung auf einen bestimmten Höchstbetrag
- Verzicht und Abfindung
- Eine zeitliche Befristung des Unterhalts
- Ein Altersphasenmodell der Kinder

Ich hoffe, Ihre Fragen vollständig beantwortet zu haben.

Bewertung des Fragestellers 11. Januar 2020 | 20:42

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