Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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der Sohn hat einen Bedarf von 640,00 EUR. Von diesem Betrag werden eigene Einkünfte und das Kindergeld in Abzug gebracht.
Enthält der Sohn nach Beendigung des Zivildienstes Entlassungsgeldes wird dieses ebenfalls anteilig monatlich angerechnet. Es kommt also auf die Höhe des Entlassungsgeldes an.
Erst wenn dieses FÜR DEN EIGENEN UNtERHALT verbraucht ist ( also nicht für das neue Auto oder den neuen PC ) besteht Bedürftigkeit des Sohnes.
Für den dann noch nicht gedeckten Bedarf ist die Mutter und der Vater anteilig zum Unterhalt verpflichtet. Zur Zeit stellt sich die Situation wohl so dar, dass die Mutter allein Zahlungen leisten muss.
Gesetz den Fall, der Sohn hat das Entlassungsgeld aufgebraucht, beträgt der Unterhaltsanspruch 486,00 EUR, wenn keine weiteren Einkünfte vorhanden sind.
Bei dem Vater wäre aber ergänzend zu prüfen, ob dieser nicht doch anteilig zum Unterhalt verpflichtet wäre, weil er sich zum Beispiel nicht ausreichend um eine Arbeit bemüht oder auch keinen Nebenjob annimmt.
Der Sohn ist verpflichtet Bemühungen um einen Arbeitsplatz, Ausbildungsplatz oder Studienplatz nachzuweisen.
Kommt er dieser Pflicht nicht nach oder sind die Bemühungen nicht ausreichend entfällt seine Unterhaltsberechtigung. Die Bemühungen müssen ernsthaft durchgeführt werden und auch je nach Region bis zu 20 Bewerbungen pro Monat betragen. Er ist auch gehalten Jobs anzunehmen, wenn er erst später einen Ausbildungsplatz oder Studienplatz erhält. Er kann sich also nicht "auf die faule Haut" legen.
Sie sind für den Sohn Ihrer Lebensgefährtin nicht unterhaltspflichtig, auch dann nicht, wenn Sie heiraten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Eine kurze Nachfrage:
Das Verhältnis zwischen Sohn und Mutter ist nachhaltig gestört. Ich gehe aber auch davon aus, dass er sowohl seine Mutter wie auch seinen Vater unterhaltsrechtlich belangen müßte.
Was kann denn getan werden, wenn nur die Mutter herangezogen werden soll ( im Sinne von " die muß bluten " ) ?
Wenn Zahlungen gefordert werden, sollte der Sohn zunächst über den Nachweis des Entlassungsgeldes aufgefordert werden, er sollte auch aufgefordert werden, seine Erwerbsbemühungen nachzuweisen und zu belegen.
Kommt er diesen Aufforderungen nicht nach, sollte auch nicht gezahlt werden, denn allein die Abneigung gegen die Mutter und Faulheit des Sohnes (die dann mangels Bemühungen unterstellt werden muss), rechtfertigen dann keine Unterhaltszahlungen.
Sollte es soweit kommen, setzen Sie sich dann nochmals mit mir in Verbindung, damit dann im konkreten Einzelfall Ihrer Lebensgefährtin geholfen werden kann.
Keineswegs sollte sie irgendetwas anerkennen oder gar regelmäßig zahlen.