Sehr geehrter Fragender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
1.
Der Umfang des Besuchsrechtes ist grundsätzlich mindestens als üblich anzusehen. Vor Gericht würden Sie insoweit vermutlich keine bessere Regelung durchsetzen können.
2.
Aufgrund des gemeinsamen Sorgerechtes könnten Sie grundsätzlich bei dem Aufenthaltsbestimmungsrecht mitreden, wenn hier eine wesentliche Entscheidung getroffen wird. Einfache Fragen des täglichen "Bedarfs" werden hingegen immer von dem Elterteil getroffen, bei dem die Kinder leben.
Ob ein Richter die Entscheidung, das Kind an drei Tagen der Woche zur Oma zu geben, als Zustimmungspflichtig ansehen würde, kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Dabei möchte ich anmerken, dass auch Großeltern ein eigenes Recht auf Besuch zugebilligt wurde, was hier ggf. Meinungsbildend einfließen könnte.
Darüber hinaus müssten Sie - falls keine Einigung mit der Mutter gefunden werden kann - dies gerichtlich anhängig machen. Das dies neben rechtlichen auch psychologischen Konsequenzen auf Ihr Verhältnis zu der Mutter hätte, sei als Rat noch angemerkt.
3.
Sie schreiben nichts dazu, auf welcher Grundlage Sie derzeit den Unterhalt bezahlen. Da Sie schreiben, dass Sie nicht verheiratet waren, gehe ich davon aus, dass Sie Unterhalt nach Maßgabe des 1615l BGB zahlen.
Diesen müssen Sie grundsätzlich nur bis acht Wochen nach der Geburt zahlen. Darüber hinaus ist der Unterhalt bis zum 3. Geburtstag des Kindes geschuldet, wenn die Mutter aufgrund von Folgen der Schwangerschaft nach den 8 Wochen noch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies ist bei Ihnen offensichtlich nicht der Fall.
Darüber hinaus richtet sich der Unterhalt nach § 1615l nach den Vorschriften des Verwandtenunterhaltes. D.h., dass einen Unterhaltsanspruch nur derjenige hat, der sich nicht aus eigener Kraft versorgen kann.
Sofern die Mutter vermögend ist, müsste sie zunächst dieses Vermögen aufgebrauchen, bevor ein Unterhaltsanspruch besteht.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Antworten etwas weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -
vielen Dank für Ihre Frage, die ich wie folgt beantworten möchte:
1.
Der Umfang des Besuchsrechtes ist grundsätzlich mindestens als üblich anzusehen. Vor Gericht würden Sie insoweit vermutlich keine bessere Regelung durchsetzen können.
2.
Aufgrund des gemeinsamen Sorgerechtes könnten Sie grundsätzlich bei dem Aufenthaltsbestimmungsrecht mitreden, wenn hier eine wesentliche Entscheidung getroffen wird. Einfache Fragen des täglichen "Bedarfs" werden hingegen immer von dem Elterteil getroffen, bei dem die Kinder leben.
Ob ein Richter die Entscheidung, das Kind an drei Tagen der Woche zur Oma zu geben, als Zustimmungspflichtig ansehen würde, kann nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Dabei möchte ich anmerken, dass auch Großeltern ein eigenes Recht auf Besuch zugebilligt wurde, was hier ggf. Meinungsbildend einfließen könnte.
Darüber hinaus müssten Sie - falls keine Einigung mit der Mutter gefunden werden kann - dies gerichtlich anhängig machen. Das dies neben rechtlichen auch psychologischen Konsequenzen auf Ihr Verhältnis zu der Mutter hätte, sei als Rat noch angemerkt.
3.
Sie schreiben nichts dazu, auf welcher Grundlage Sie derzeit den Unterhalt bezahlen. Da Sie schreiben, dass Sie nicht verheiratet waren, gehe ich davon aus, dass Sie Unterhalt nach Maßgabe des 1615l BGB zahlen.
Diesen müssen Sie grundsätzlich nur bis acht Wochen nach der Geburt zahlen. Darüber hinaus ist der Unterhalt bis zum 3. Geburtstag des Kindes geschuldet, wenn die Mutter aufgrund von Folgen der Schwangerschaft nach den 8 Wochen noch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Dies ist bei Ihnen offensichtlich nicht der Fall.
Darüber hinaus richtet sich der Unterhalt nach § 1615l nach den Vorschriften des Verwandtenunterhaltes. D.h., dass einen Unterhaltsanspruch nur derjenige hat, der sich nicht aus eigener Kraft versorgen kann.
Sofern die Mutter vermögend ist, müsste sie zunächst dieses Vermögen aufgebrauchen, bevor ein Unterhaltsanspruch besteht.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Antworten etwas weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Kai Breuning
- Rechtsanwalt -