Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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unter Berücksichtigung Ihrer Anzahl von Fragen und Ihres Einsatzes sowie Ihrer Angaben, darf ich wie folgt antworten.
Erlischt der Unterhaltsanspruch automatisch ab dem 18 Lebensjahr und muß dann mein Sohn einen neuen Antrag stellen ?
Ja, ab 18 Jahren sind sie grds. nicht mehr zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet, es sei denn der Unterhaltstitel sieht dies vor. Eine Unterhaltspflicht erlischt auch dann, wenn das volljährige Kind Einkommen erzielt und damit seinen Lebensbedarf decken kann.
Die bisherige Urkunde war nicht Dynamisch, wer muß sie ändern lassen und was geschieht wenn sie nicht geändert wird ?
Die Dynamisierung ist ein Vorteil für den Unterhaltsgläubiger, also sollte dieser sie ändern lassen, ansonsten geschieht auch nichts bei unterlassener Änderung.
Die Kindesmutter hat offiziell kein Einkommen, falls doch wie kann ich das herausbekommen ?
Sie können einen Auskunftsanspruch geltend machen.
Falls die Kindesmutter kein Einkommen hat, bekomme ich dann das ganze Kindergeld angerechnet ?
Ja, solange die Kindesmutter bei Volljährigkeit des Kindes kein Einkommen erzielt.
Wie hoch ist meine Belastung dann ?
Dies kann hier aufgrund Ihrer Angaben nicht abschließend errrechnet werden. Sie können sich jedoch gerne für eine Berechnung des Unterhaltes separat an mich wenden.
Falls er Zivildienst/Bundeswehrdienst verrichtet, muß ich für diesen zeitraum auch Unterhalt zahlen ?
Ja, wenn das Einkommen den Bedarf des Kindes nicht deckt.
Welches Recht habe ich in Bezug auf Informationen der Vermögensverhältnisse der Kindesmutter oder dem Kindn ?
Sie können eine Neufestsetzung des Unterhaltres beantragen. Dort müssen auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gegenseite offen gelegt werden.
Muß ich mich an weiteren Kosten beteiligen wie z.B. Schulgeld ?
Dies kommt auf den Einzelfall und die Ausbildung des Kindes an. Grds. besteht bei Volljährigkeit ein Anspruch auf Barunterhalt des Kindes zu gleichen Teilen in Bezug auf die Eltern, worin auch Schulgeld als außergewöhnliche Belastung mitumfaßt werden kann.
Meine Ehefrau hat eine anerkannte Behinderung von 50%, wirkt sich das reduzierend auf die Unterhaltshöhe aus ?
Nein. s. hierzu Saarländisches Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken. (Az: 6 UF 64/01)bei 100%iger Behinderung
Kann ich die Unterhaltszahlungen beim Finanzamt irgendwie angeben ?
Unterhaltszahlungen können steuerlich abhesetzt werden.
Falls der 18 jährige über größeres Barvermögen verfügt, bin ich dann immer noch Unterhaltspflichtig ?
Nein, soweit er damit Bedarf alleine decken kann.
Ich hoffe, Ihre Fragen informativ beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Rechtsanwalt Christian Joachim
Hallo Herr Rechtsanwalt, ich stelle Ihnen die nun mir zustehende Nachfrage.
Meine Angaben zu den Einkommensverhältnissen beider Parteien sind doch präzise genug um eine Berechnung für die Unterhaltshöhe ab dem 18. Lebensjahr zu machen. Ich bitte Sie das noch zu erledigen, denn das war mit der Hauptgrund warum ich Sie für 40 Euro gefragt habe!
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
grds sind Ihre Angaben nicht ausreichend, da keine Angaben über Abzüge gemacht worden sind. Ohne diese ist eine präzise Berechnung nicht möglich. Pauschal wäre daher nach der Düsseldorfer Tabelle und Ihren Angaben ein Unterhaltsbetrag von monatlich € 476 abzgl. Kindergeld an die Kindesmutter in Höhe von € 154 zu zahlen, vorbehaltlich aller für eine Unterhaltsberechnung notwendigen Angaben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de