27. August 2025
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06:48
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ab Volljährigkeit (18. Geburtstag der Tochter) gilt folgende Rechtslage:
Beide Eltern sind barunterhaltspflichtig, unabhängig davon, bei wem das Kind wohnt (§ 1603 BGB).
Maßgeblich ist das gesamte bereinigte Einkommen der Eltern, anteilig nach Quoten.
Eigene Einkünfte des Kindes (Azubi-Vergütung) sind voll anzurechnen, lediglich eine ausbildungsbedingte Pauschale von 100 € bleibt frei.
Zusätzlich wird das volle Kindergeld bedarfsdeckend angerechnet.
Im konkreten Fall Ihrer Tochter ergibt sich überschlägig folgendes eigene Einkommen der Tochter:
Ausbildungsvergütung: 1.340 € netto – 100 € = 1.240 € anrechenbar.
Kindergeld: 250 € (2025-Regelsatz).
Damit stehen der Tochter bereits ca. 1.490 € monatlich zur Verfügung.
Der Bedarf nach Düsseldorfer Tabelle für volljährige Kinder im Haushalt eines Elternteils liegt bei ca. 670 € (2025). Der Bedarf der Tochter ist also voll gedeckt, sogar überdeckt. Damit besteht kein Unterhaltsanspruch mehr gegenüber den Eltern.
Eine Privatinsolvenz der Mutter ist rechtlich irrelevant, da es schlicht keinen Unterhalt mehr gibt.
Der Online-Rechner hat insoweit richtig ausgegeben, dass kein Zahlbetrag mehr geschuldet ist.
Sie schulden ab Volljährigkeit keinen Unterhalt mehr für die Tochter, da deren eigener Bedarf vollständig durch Ausbildungsvergütung + Kindergeld gedeckt ist.
Mit freundlichen Grüßen