Sehr geehrte Ratsuchende,
auch Kinder sind ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB).
Dabei besteht beim Elternunterhalt ein Selbstbehalt von 1.250,- EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens (nach OLG Düsseldorf).
Ihre Unterhaltspflicht tritt ein, sobald Ihre Mutter bedürftig wird. So z. B., wenn sie über keine ausreichende Altersversorgung verfügt oder die Rente nicht für die Kosten eines Alters- oder Pflegeheims ausreicht.
Ein Umzug in eine günstigere Wohnung wird regemäßig nicht verlangt. (einzelfallabhängig)
Wenn Sie heiraten würden, bestünde keine unmittelbare Unterhaltspflicht Ihres Gatten gegen Ihre Mutter. Da er Ihnen gegenüber jedoch unterhaltspflichtig ist, kann sein Einkommen, für den Fall, dass Sie kein entsprechendes Einkommen haben, für den Unterhalt Ihrer Mutter herangezogen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichem Gruß,
Timm
Rechtsanwalt
auch Kinder sind ihren Eltern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB).
Dabei besteht beim Elternunterhalt ein Selbstbehalt von 1.250,- EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens (nach OLG Düsseldorf).
Ihre Unterhaltspflicht tritt ein, sobald Ihre Mutter bedürftig wird. So z. B., wenn sie über keine ausreichende Altersversorgung verfügt oder die Rente nicht für die Kosten eines Alters- oder Pflegeheims ausreicht.
Ein Umzug in eine günstigere Wohnung wird regemäßig nicht verlangt. (einzelfallabhängig)
Wenn Sie heiraten würden, bestünde keine unmittelbare Unterhaltspflicht Ihres Gatten gegen Ihre Mutter. Da er Ihnen gegenüber jedoch unterhaltspflichtig ist, kann sein Einkommen, für den Fall, dass Sie kein entsprechendes Einkommen haben, für den Unterhalt Ihrer Mutter herangezogen werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichem Gruß,
Timm
Rechtsanwalt