anhand Ihrer Informationen möchte ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Wie Sie geschildert haben, ist die rechtliche Betreuung Ihrer Mutter nicht einfach. Eine Unterbringung durch den Betreuer ist nicht ohne weiteres möglich. Sie bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Anhand Ihrer Schilderung gehe ich jedoch davon aus, dass nach dem Betreuungsrecht eine zwangsweise Unterbringung Ihrer Mutter gar nicht in Bertracht kommt. Gemäß § 1906 BGB kann eine Unterbringung nur stattfinden, sofern die Gefahr besteht, dass sich die betreute Person, aufgrund psychischer Krankheit ... , selbst tötet oder (sich selber) erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.
Genau das scheint bei Ihrer Mutter aber nicht der Fall zu sein. Schäden fügt Sie nach Ihrer Schilderung, in unterschiedlicher Weise, lediglich dritten Personen zu. Dies ist durch das Berteuungsrecht jedoch nicht abgedeckt.
Sofern eine Person allerdings eine erhebliche Gefahr für Dritte darstellt, aufgrund einer psychischen Erkrankung, kann diese auf Antrag des Gesundheitsamtes und mit Einwilligung/bzw. auf Anordnung des zuständigen Amtsgerichts, zwangsweise in ein geschlossenes psychatrisches Krankenhaus eingewiesen werden.
Möglicherweise ist dies gerade mit Ihrer Mutter geschehen. Die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme ergibt sich aus dem jeweiligen Psychisch-Kranken-Gesetz Ihres Bundeslandes (es handelt sich hierbei um ein Landesgesetz).
Sofern Sie hier näheres erfahren wollen, sollten Sie sich mit dem zuständigen Amtsgericht und oder Gesundheitsamt in Verbindung setzen.
Die Unterbringung muss natürlich immer verhältnissmäßig sein. Zunächst ist sie wohl, wie Sie schilderten, für 6 Wochen angeordnet worden. Sie kann aber auch länger angeordnet werden. In Extremfällen kann sich hieraus auch eine dauerhafte Unterbringung ergeben, welche in angemessenen Zeitabständen nach entsprechender Überprüfung immer wieder verlängert wird.
Genauer kann man dies in Ihrem Fall aber nur nach eingehender Einzelfallprüfung sagen.
Was eine Unterhaltspflicht angeht, so sind Kinder Ihren Eltern gegenüber grundsätzlich Unterhaltspflichtig. Es bestehen aber relativ großzügige Freibeträge.
So dürfen Kinder in der Regel über ein Vermögen verfügen zwischen 75.000,- - 100.000,- €. Sofern Ihr Vermögen diese Grenzen nicht erreicht, ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass dieses bzgl. einer möglichen Unterhaltsberechnung herangezogen wird.
Was Ihr monatliches Einkommen angeht, so besteht in Bezug auf Elternunterhalt ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.250,- € Netto. Dieser Grundfreibetrag erhöht sich noch entsprechend um einen Freibetrag für die eigene Altervorsorge, Miete, sowie bei eigenen Kindern.
Erst wenn Sie über den entsprechenden Freibeträgen liegen sind Sie überhaupt leistungsfähig und Sie müssten Unterhalt zahlen. Von dem überschüssigem Vermögen oder monatlichem Einkommen sind dann allerdings auch nur 50 % für den Elternunterhalt anzusetzen.
Voraussetzung ist jedoch insgesamt, dass in Ihrem Fall z.B. Ihre Mutter überhaupt bedürftig ist, dass heißt, Sie kann nicht selber für Ihren notwendigen Unterhalt aufkommen.
Ob das so ist und ob Sie überhaupt leistungsfähig sind, kann man aber nur individuell errechnen.
Ich möchte darauf hinweisen, dass die vorstehende Prüfung anhand Ihrer Informationen nur summarisch erfolgen kann.
Sofern Sie eine weitere detailiierte Beratung oder Vertretung wünschen, sollten Sie einen Kollegen vor Ort beauftragen.
Ich denke jedoch, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung liefern und verbleibe,
mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Keller,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Es war allerdings auch meine Absicht zu erfahren, wie "Unterhalt" genau definiert wird. Welche Kosten und Leistungen fallen unter den Begriff "Unterhalt" und welche nicht. Dies ist wichtig, da ich nur für Kosten haftbar gemacht werden kann, die Unterhaltsleistungen darstellen. Wieviel ich bei Haftbarmachung unter welchen Umständen zu zahlen habe, ist erst einmal sekundär.
Ich bin mir bereits darüber im Klaren, dass ich für Kosten der Heilbehandlung meiner Mutter, die aufgrund ihrer (auch zwangsweisen) Heilbehandlung entstehen, nicht haftbar gemacht werden kann, da diese Kosten nicht unter "Unterhalt" laufen. Für ihre Schulden kann ich nicht haftbar gemacht werden, nur für ihren Unterhalt.
Nun die entscheidende Frage: Wenn meine Mutter, wie von Ihnen geschildert, auf Antrag des niedersächsichen Gesundheitsamtes und mit Einwilligung/bzw. auf Anordnung des zuständigen Amtsgerichts, zwangsweise in ein geschlossenes psychatrisches Krankenhaus eingewiesen wird, sind die daraus resultierenden Kosten dann Heilbehandlungskosten oder Kosten, die unter dem Begriff "Unterhalt" laufen?
Zusammenfassung der Umstände: Rentnerin, nicht krankenversichert, wohnhaft in Hannover/Niedersachsen
ich möchte meine Angaben zur Unterhaltspflicht, in Bezug auf die geltenden Freibeträge für Ihr monatliches Einkommen, wie folgt ergänzen:
(Angaben ohne Gewähr)
Unterhaltspflichtige haben grundsätzlich 1.250 Euro Freibetrag pro Monat für sich zur Verfügung,
• hinzu kommen 440 Euro pro Monat für Miete (Ehepaare: 770 Euro),
• zudem ggf. ein Freibetrag für Ehepartner (950 Euro) und weitere Freibeträge für Kinder,
• außerdem sind 5 Prozent des Bruttoeinkommens für zusätzliche Altersvorsorge frei.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Gemäß § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie grundsätzlich verpflichtet einander Unterhalt zu gewähren.
Dies hängt gemäß § 1603 BGB zum einen von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ab, worauf ich bzgl. Elternunterhalt bereits eingegangen bin und
gemäß § 1602 BGB muss zunächst einmal eine Bedürftigkeit bei dem Unterhaltsberechtigten vorliegen.
Eine Bedürftigkeit gemäß § 1602 BGB liegt vor, wenn der Unterhaltsberechtigte unter berücksichtigung seines Vermögens oder Einkommens außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Die Bedarfgründe sind in diesem Zusammenhang unerheblich.
Das bedeutet, kann Ihre Mutter wegen zu geringem Einkommen, Vermögen oder wg, fehlender Krankenversicherung, einen entsprechenden Krankenhausaufenthalt nicht bezahlen, so ist sie unterhaltsbedürftig.
In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass bei einer Zwangseinweisung nach dem niedersächsischen Gesetz
über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG)grundsätzlich die eingewiesene Person oder für diese Unterhaltspflichtige die Kosten für die Einweisung zu übernehmen hat.
(siehe nachfolgender Auszug)
Sechster Teil NPsychKG
Kosten
§37
Kosten der Unterbringung
(1) Die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten
Unterbringung trägt die betroffene Person, soweit sie nicht einer
Unterhaltspflichtigen oder einem Unterhaltspflichtigen, einem
Träger von Sozialleistungen oder einer anderen Person zur Last
fallen.
(2) Die Kosten einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme sind
vom Land zu tragen, wenn
1. der Antrag auf Anordnung einer Unterbringung abgelehnt
oder zurückgenommen wird oder aus anderen Gründen seine
Erledigung findet oder
2. die Anordnung einer Unterbringung vom Beschwerdegericht
aufgehoben wird
und die Voraussetzungen für die .Unterbringung von Anfang an
nicht vorgelegen haben.
(3) Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 2 in der von ihm in
der Hauptsache getroffenen Entscheidung auszusprechen, wer die
Kosten der vorläufigen Unterbringungsmaßnahme zu tragen hat.
Über die Kosten ist auch zu entscheiden, wenn eine Entscheidung
in der Hauptsache nicht ergeht, und zwar unter Berücksichtigung
des bisherigen Sachstandes nach billigem Ermessen.
(4) Die gerichtliche Entscheidung über die Kosten der vorläufigen
Unterbringungsmaßnahme ist mit der sofortigen Beschwerde
selbständig anfechtbar.
In diesem Fall könnten Sie wohl, sofern Sie leistungsfähig sind, zu einer Unterhaltsleistung herangezogen werden.
Eine Ausnahme könnte sich allenfalls noch aus § 1611 BGB (Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung) ergeben, z.B. sofern der Unterhaltsberechtigte durch eigenes sittliches Verschulden bedürftig geworden ist oder z.B. bei schweren Verfehlungen etc. gegen den Unterhaltsverpflichteten. Dies kann man aber nur individuell im persönlichen Gespräch ermitteln.
Ich würde Ihnen folgendes raten:
Sofern Sie die bereits geschilderten Freibeträge in Bezug auf Einkommen und Vermögen nicht erreichen, besteht kein akuter Handlungsbedarf.
Sollten Sie aber davon ausgehen, dass Sie als leistungsfähig eingestuft werden, so sollten Sie dringend mit einem Kollegen vor Ort sprechen. Dieser könnte Sie auch beraten, ob in Ihrem Fall ggf. ein Ausnahmetatbestand des § 1611 BGB greift. Wenn dies nicht der Fall ist, müssten Sie in diesem Fall entsprechend Unterhaltleistungen zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt