24. September 2025
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12:45
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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Eintragung: Erziehungsregister statt Zentralregister
- Eine solche Unterbringung, erfolgt sie nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), wird in das sogenannte Erziehungsregister eingetragen, nicht in das allgemeine Bundeszentralregister, das für Erwachsenenstrafen maßgeblich ist.
Tilgung und Löschungsfristen
- Für Eintragungen im Erziehungsregister bestimmt § 63 BZRG ausdrücklich, dass diese mit Vollendung des 24. Lebensjahres der betroffenen Person automatisch entfernt werden, sofern nicht besondere Hemmnisse (z.B. gleichzeitige Zentralregistereintragung wegen bestimmter anderer Strafen) bestehen.
- Eine gesonderte Antragstellung ist für die Löschung nach erreichter Altersgrenze nicht erforderlich – die Entfernung erfolgt automatisch mit dem 24. Geburtstag, sofern keine Verurteilung zu Jugendstrafe, Freiheitsstrafe oder eine ausgeübte freiheitsentziehende Maßregel im Zentralregister steht.
- Falls eine solche Zentralregistereintragung fortbesteht, ruht die Löschung aus dem Erziehungsregister bis zu deren Entfernung.
Besonderheit: Dauer der Speicherung
- Anders als im Erwachsenenstrafrecht, wo Unterbringungen nach § 63 StGB (psychiatrische Krankenhauseinweisung) nie gelöscht werden (§ 45 Abs. 3 BZRG), sieht das Jugendstrafrecht diese automatische Löschung vor.
- Diese Regelung trägt dem Erziehungsgedanken und dem besonderen Schutzbedürfnis Heranwachsender Rechnung.
Einsicht und rechtliche Folgen
- Einträge im Erziehungsregister dürfen nur von einem bestimmten Kreis von Behörden eingesehen werden (insbesondere Gerichte, Jugendämter, Strafvollzugsbehörden); sie tauchen grundsätzlich nicht im polizeilichen Führungszeugnis auf.
- Nach Tilgung darf – auch im Rechtsverkehr – auf den Eintrag nicht mehr Bezug genommen werden; eine Verwertung ist verboten.
**Fazit:** Eine nach Jugendstrafrecht (§ 63 StGB) angeordnete Unterbringung wird nur im Erziehungsregister eingetragen. Die Tilgung erfolgt hier – automatisch und ohne Antrag – mit Vollendung des 24. Lebensjahres, sofern keine parallele schwerwiegendere Eintragung im Zentralregister vorliegt. Eine dauerhafte Speicherung wie im Erwachsenenstrafrecht gibt es bei Anwendung des Jugendstrafrechts ausdrücklich nicht.