Unschöne Fassade zum Hintergrundstück und Grenzabstand - Niedersachsen

6. November 2006 19:09 |
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Nachbarschaftsrecht


Die Grundstücke von Nachbar A und Nachbar B grenzen auf der Rückseite aneinander. Getrennt sind sie durch eine 2m hohe Hecke auf der Rückseite von Grundstück A.

Nachbar B hat plötzlich direkt an die Grenze zu Grundstück A eine Garage mit aufgesetztem Spitzdach gebaut.
Die Garage grenzt also direkt an das Grundstück A. Auf der Grundstücksgrenze von Grundstück A ist zunächst ein größerer Garten; das Haus von A befindet sich entfernt von der Grundstücksgrenze an der Vorderseite der Straße.

Die Garage mit dem Spitzdach überragt die Tannenhecke um einige Meter. Sehr zum Ärger von Grundstücksbesitzer A hat Nachbar B die Garage an drei Seiten verklinkert, nur die Rückseite nicht, so dass der A auf unschöne Kalksandsteine schaut. Nichtmal verputzt ist die Rückseite.

Daher fragt sich Nachbar A, ob der B so nah an der Grundstücksgrenze bauen durfte und ob er ein Recht hat, dass der B auch die Rückseite der Garage verputzt oder verklinkert.

Wenn nötig, würde der A auch die Bauaufsichtsbehörden einschalten.
Sehr geehrter Fragesteller,

Grundsätzlich darf eine Garage unmittelbar an die Grundstücksgrenze des Nachbarn gesetzt werden,d.h.in einem Abstand von nur 1 Meter zur Grenze.Innerhalb des sogenannten Bauwichs von drei Metern zur Grenze darf die Garage nicht mehr als 36 qm Grundfläcche haben und nicht höher als drei Meter sein.

In manchen Fällen können die Bauaufsichtsbehörden unter bestimmten,im Gesetz festgelegten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen.Andererseits können auch weitergehende Einschränkungen für Grenzgaragen gelten.Solche Einschränkungen können vor allem in
Bebauungsplänen enthalten sein. Nachbar A sollte sich insoweit bitte bei der Gemeinde-/Stadtverwaltung oder der Bauaufsichtsbehörde im Einzelnen erkundigen.

Rückseite der Garage nicht verputzt:

Es besteht kein Anspruch des A,dass B verklinkert.

Eine Verpflichtung zur Fertigstellung(= Verputzen der Garagenrückseite)kann sich hier nur aus bauordnungs-rechtlichen Vorschriften ergeben.,d.h.die Bauaufsichtsbehörde müsste gegebenenfalls insoweit einschreiten,sofern die Garage wegen etwa zu geringen Grenzabstands(Bebauungsplan s.o.)nicht ohnehin entfernt werden muss.



Mit freundlichen Grüßen

Dorothee Mertens

Rechtsanwältin


Mit freundlichen Grüßen

Dorothee Mertens

Rechtsanwältin







Rückfrage vom Fragesteller 7. November 2006 | 12:23

Hallo Frau Mertens,

Ich bedanke mich für die schnelle Antwort.

Allerdings beantworten Sie meine Frage nach der Garagenrückseite mit einer "kann" Formulierung, deshalb meine eindeutige Nachfrage:

Besteht die Verpflichtung des Nachbarn B, die Garagenrückseite zu verputzen, nach den niedersächsischen Bauordnungsvorschriften, oder nicht ?

Vielleicht können Sie mir die einschlägige Vorschrift nennen.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. November 2006 | 19:52

Sehr geehrter Fragesteller,

§ 53 der Bauordnung Niedersachens normiert(auszugsweise):

" Bauliche Anlagen(ist Garage) sind..u.a. in der Farbe so durchzubilden,dass sie weder verunstaltet wirken noch das bestehende Straßen-Orts-und Landschaftsbild verunstalten".

Eine nicht verputzte Garagenrückwand wirkt verunstaltet.
Sie ist deshalb nach der vorzitierten Vorschrift zu verputzen.


Mit freundlichen Grüßen

Dorothee Mertens
Rechtsanwältin

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