12. Juni 2015
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08:39
Antwort
vonRechtsanwalt Henning Twelmeier
Westliche Karl-Friedrich-Str. 56
75172 Pforzheim
Tel: 07231 58936-0
Web: https://www.tm-patent.de
E-Mail: info@tm-patent.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Werbung mit ungefähren Preisangaben ist Vorsicht geboten. Gemäß § 1 Abs. 1 PAngV ist derjenige, der als Anbieter von Waren gegenüber Endverbrauchern mit Preisen wirbt, zur Angabe der Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer und aller Preisbestandteile verpflichtet. Dabei sind nach § 1 Abs. 6 PAngV die Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit zu beachten. Das ist bei Ihrem Vorhaben nach meiner Einschätzung nicht gewährleistet. Sie sollten daher in der Übersicht auf Preisangaben verzichten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Henning Twelmeier