Unfallversicherung - welche weitere Vorgehensweise würden sie mir empfehlen?
1. Oktober 2007 21:57
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Preis:
30€
Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht
Beantwortet von
hallo,
vor ca 11 monaten hatte ich während der arbeit einen unfall erlitten, und mir dabei den schleimbeutel des knies verletzt.
lt. aussage des damals behandelnden arztes eine schädigung, die auch mittels operation nicht zu beheben ist.(der schleimbeutel kann zwar komplett entfernt werden, jedoch hat dies auf die beschwerden keinen pos. effekt)
der schaden tritt als ziehender, bzw. stechender schmerz beim knien auf.
als arbeitnehmer im baugewerbe für mich eine deutliche einschränkung.
geschehen ist der unfall im nov.06, was ich ein paar wochen später auch meiner unfallversicherung gemeldet habe.(bei einer anfrage in diesem forum wurde mir empfohlen erstmal die reaktion des versicherers abzuwarten, der sich ja beim behandelnden arzt informieren wird)
vor ein paar wochen habe ich nun ein schreiben meiner unfallversicherung bekommen, dass von einem dauerschaden nicht auszugehen ist, und der weitere heilverlauf abgewartet wird.
diesem habe ich natürlich widersprochen, da ich keinesfalls beschwerdefrei bin, noch sein werde. ich habe daraufhin meinen damaligen behandelnden arzt aufgesucht und die beschwerden erneut geschildert. hierbei musste ich erfahren, dass der versicherer überhaupt keinerlei auskunft vom behandelnden arzt eingeholt hatte.
erst nach meiner kritik an den versicherer wurde mir ein neuer sachbearbeiter zugewiesen, der mich nun zur untersuchung an einen anderen orthopäden verweist, ohne jedoch konkret ein datum anzugeben - der entsprechende arzt sollte sich mit mir zwecks termin in verbindung setzen.
meine frage hierzu: muss ich den von der versicherung angegebenen arzt akzeptieren - offensichtlich will sich der versicherer ja nur aus der affäre ziehen, da er ja schon ohne ein gutachten des behandelnden arztes einzuholen meine ansprüche abweisen wollte. und falls der arzt den termin entsprechend hinauszögert, inwieweit zählt die regelung, dass ein entsprechender anspruch innerhalb 12 monaten festgestellt werden muß? welche weitere vorgehensweise würden sie mir empfehlen?