Unfallversicherung GdB

5. April 2023 12:05 |
Preis: 75,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

Vor 13 Jahren erlitt ich einen Unfall und habe seit dem einen GdB 80 mit Merkzeichen H und B. Meine Unfallversicherung hat sich mit mir verglichen. Meine Frage ist, kann ich die Beiträge, die ich nun seit 13 Jahren weiter bezahlt habe zurückfordern?

Ich habe darüber nachgedacht, dass wenn ich nun einen weiteren Unfall erleide, wird sich mein GdB je nach Schwere des Unfalls nicht erhöhen. Die Versicherung könnte dann argumentieren, dass bereits nach GdB abgerechnet wurde und nicht mehr wie bei Vertragsabschluss unverletzt bin.

Ich stelle mir vor, ich habe eine Feuerversicherung und das Haus brennt ab. Wenn die Versicherung den Schaden bezahlt hat und es brennt nochmal, zahlt die Versicherung kein zweites Mal wenn es nicht repariert wurde.

Mein Makler sagte ich sehe das falsch, konnte mich aber nicht überzeugen.

Wie verhält sich das nun im Schadenfall? Ich bin ja durch meinen GdB auch nicht „repariert" worden.

Sollte die Versicherung im Schadensfall keine Zahlungen leisten müssen, habe ich 13 Jahre für nichts bezahlt.

Mit freundlichen Grüßen
5. April 2023 | 13:40

Antwort

von


(54)
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg
Tel: 040 / 609 436 70
Web: https://www.komning.com
E-Mail: birte.raguse@komning.com
Sehr geehrter Herr M.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Wenn Sie sich im Rahmen des Vergleichs mit dem Versicherer nicht zugleich auf die (rückwirkende) Beendigung des Vertrags geeinigt haben, läuft der Vertrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit weiter, sofern dieser nicht vorzeitig von Ihnen gekündigt wird (oder dieser sich ohne Kündigung nicht ohnehin jeweils nur um ein weiteres Jahr verlängert).
Eine Rückforderung von Beiträgen scheidet in dem Fall aus.
Hierzu müssten Sie also noch einmal prüfen, was genau in dem Vergleich vereinbart worden ist.

Die Beiträge hätten Sie aber trotz des geschlossenen Vergleichs zu dem Unfallereignis nicht "umsonst" bezahlt. Bei der privaten Unfallversicherung kommt es im Schadensfall immer auf den Sitz der unfallbedingten Beeinträchtigung an. Je körpernäher, desto höher der Invaliditätsgrad.
Sie können aber durchaus einen weiteren Unfall erleiden, bei dem ein anderes Körperteil dauerhaft beeinträchtigt wird, woraus auch wieder ein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung entstünde.
Ob und inwiefern vorliegende Krankheiten und Gebrechen berücksichtigt werden, hängt von den Versicherungsbedingungen ab.
Richtig ist aber sicherlich, dass bei einer erneuten Verletzung mit Dauerschaden an dem gleichen Körperteil keine neue Invaliditätsleistung in voller Höhe erfolgen würde, da diese - je nach Umfang der Vorschädigung - bei der Bemessung berücksichtigt werden würde.

Wenn Sie noch ergänzende Fragen haben sollten, nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Birte Raguse
RAin / FAin VersR


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