5. April 2023
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13:40
Antwort
vonRechtsanwältin Birte Raguse
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg
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E-Mail: birte.raguse@komning.com
vielen Dank für Ihre Frage.
Wenn Sie sich im Rahmen des Vergleichs mit dem Versicherer nicht zugleich auf die (rückwirkende) Beendigung des Vertrags geeinigt haben, läuft der Vertrag bis zum Ende der Vertragslaufzeit weiter, sofern dieser nicht vorzeitig von Ihnen gekündigt wird (oder dieser sich ohne Kündigung nicht ohnehin jeweils nur um ein weiteres Jahr verlängert).
Eine Rückforderung von Beiträgen scheidet in dem Fall aus.
Hierzu müssten Sie also noch einmal prüfen, was genau in dem Vergleich vereinbart worden ist.
Die Beiträge hätten Sie aber trotz des geschlossenen Vergleichs zu dem Unfallereignis nicht "umsonst" bezahlt. Bei der privaten Unfallversicherung kommt es im Schadensfall immer auf den Sitz der unfallbedingten Beeinträchtigung an. Je körpernäher, desto höher der Invaliditätsgrad.
Sie können aber durchaus einen weiteren Unfall erleiden, bei dem ein anderes Körperteil dauerhaft beeinträchtigt wird, woraus auch wieder ein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung entstünde.
Ob und inwiefern vorliegende Krankheiten und Gebrechen berücksichtigt werden, hängt von den Versicherungsbedingungen ab.
Richtig ist aber sicherlich, dass bei einer erneuten Verletzung mit Dauerschaden an dem gleichen Körperteil keine neue Invaliditätsleistung in voller Höhe erfolgen würde, da diese - je nach Umfang der Vorschädigung - bei der Bemessung berücksichtigt werden würde.
Wenn Sie noch ergänzende Fragen haben sollten, nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Birte Raguse
RAin / FAin VersR