Die von Ihnen geschilderten Fehler sind auch für einen "normalen" Gebrauchtwagen nicht mehr akzeptabel und stellen einen Mangel dar, der Sie zur Ausübung der Ihnen zustehenden Gewährleistungsrecht berechtigt. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Sie eine solche "alte Möhre" erworben hätten, daß auch bei einem nur durchschnittlichen Erhaltungszustand mit derart starken Mängeln gerechnet werden muß.
Demgemäß sollten Sie dem Vekräufer zunächst die Mängel anzeigen und ihn - unter Setzung einer angemessenen Frist - zur Nachbesserung auffordern. Kommt er dem nicht oder nicht fristgerecht nach, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Treten Sie vom Vertrag zurück, müssen Sie dem Verkäufer das Fahrzeug zurück geben und erhalten im Gegenzug den Kaufpreis zurück, lediglich für die zwischenzeitliche Nutzung müssen Sie dem Verkäufer eine Entschädigung bezahlen (bzw. sich als Abzug vom zurück zu zahlenden Kaufpreis gefallen lassen). Wählen Sie statt dessen die Minderung des Kaufpreises reduziert sich dieser entsprechend dem Wert der mangelfreien zum Wert der mangelbehafteten Sache.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Demgemäß sollten Sie dem Vekräufer zunächst die Mängel anzeigen und ihn - unter Setzung einer angemessenen Frist - zur Nachbesserung auffordern. Kommt er dem nicht oder nicht fristgerecht nach, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Treten Sie vom Vertrag zurück, müssen Sie dem Verkäufer das Fahrzeug zurück geben und erhalten im Gegenzug den Kaufpreis zurück, lediglich für die zwischenzeitliche Nutzung müssen Sie dem Verkäufer eine Entschädigung bezahlen (bzw. sich als Abzug vom zurück zu zahlenden Kaufpreis gefallen lassen). Wählen Sie statt dessen die Minderung des Kaufpreises reduziert sich dieser entsprechend dem Wert der mangelfreien zum Wert der mangelbehafteten Sache.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt