1. Oktober 2025
|
09:17
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail: info@kanzlei-richter-muenchen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Mitverschulden nach § 254 BGB unter Witterungs-/Sichtbedingungen:
Ein Mitverschulden kann sich insbesondere dann ergeben, wenn der Anspruchsteller sich nicht den Witterungsbedingungen entsprechend verhalten hat. Dabei sind Faktoren wie Erkennbarkeit der Gefahr, Lichtverhältnisse, Witterung und Ablenkung durch andere Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigen sind. Sollte der Anspruchsteller beispielsweise zu schnell gefahren sein oder die Sichtverhältnisse missachtet haben, kann dies zu einer Kürzung des Anspruchs führen. Die genaue Quote des Mitverschuldens hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist also möglich, dass die Gegenseite ein Mitverschulden einwendet, insbesondere bei Regen und eingeschränkter Sicht.
2. Anforderung/Prüfung medizinischer Unterlagen und konkrete Bezifferung (Kausalität/Umfang):
Die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzungen und deren Kausalität zum Unfall liegt beim Anspruchsteller. Es ist ratsam, alle ärztlichen Unterlagen, insbesondere Diagnosen, Berichte über die Gehirnerschütterung und den Gipsarm, sowie Nachweise über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und den Heilungsverlauf vorzulegen. Diese Unterlagen sind entscheidend für die Bezifferung des Schmerzensgeldes und weiterer Schadenspositionen. Ohne diese Unterlagen ist eine konkrete Bezifferung nicht möglich. Die Kausalität zwischen Unfall und Verletzung muss nachvollziehbar dargelegt werden.
3. Übliche Schmerzensgeldspannen ohne Dauerfolgen (Gehirnerschütterung + Gips):
Für vergleichbare Verletzungen (ohne Dauerfolgen) wurden Schmerzensgeldbeträge im Bereich von 500 bis 1.500 Euro vergeben, bei stärkeren Verletzungen auch bis 2.500 Euro. Für eine Gehirnerschütterung und einen Arm im Gips, ohne bleibende Schäden, dürfte sich das Schmerzensgeld zwischen 500 und 2.500 Euro, abhängig von der Dauer der Beeinträchtigung und dem Heilungsverlauf.
4. Vorgehensweise: Zunächst Unterlagen, dann Einwände, sodann Vergleich/Raten:
Die empfohlene Vorgehensweise ist, zunächst alle relevanten medizinischen und sonstigen Unterlagen zusammenzustellen und der Gegenseite vorzulegen. Erst danach sollte auf Einwände der Gegenseite reagiert werden, insbesondere auf mögliche Mitverschuldenseinwände. Ein Vergleich ist grundsätzlich möglich und kann auch Ratenzahlungen umfassen, falls die Gegenseite dazu bereit ist.
5. Eigenes Schreiben als Laie an die Gegenseite: ratsam oder riskant?
Ein eigenes Schreiben ist grundsätzlich möglich. Es ist jedoch wichtig, keine Formulierungen zu verwenden, die als Anerkenntnis einer Rechtspflicht gewertet werden könnten. Stattdessen sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Schreiben „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" erfolgt. Dies ist eine unkritische Formulierung und schützt davor, dass ein Anerkenntnis abgegeben wird. Vermeiden Sie Formulierungen wie „Ich erkenne die Forderung an" oder „Ich bin zur Zahlung verpflichtet". Stattdessen können Sie schreiben: „Ich bitte um Prüfung meines Anspruchs und übersende die Unterlagen zur weiteren Klärung, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht."
Zusammenfassend:
- Mitverschulden ist unter den genannten Bedingungen möglich, die genaue Quote hängt vom Einzelfall ab.
- Medizinische Unterlagen sind zwingend erforderlich für die Bezifferung und Kausalitätsprüfung.
- Schmerzensgeld dürfte im Bereich von 500 bis 2.500 Euro liegen, abhängig von den konkreten Umständen.
- Vorgehen: Unterlagen vorlegen, Einwände abwarten, dann Vergleich/Ratenzahlung anstreben.
- Eigenes Schreiben ist möglich, aber unbedingt die Formulierung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" verwenden und keine verbindlichen Zusagen machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter