17. April 2016
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18:16
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Objektiv betrachtet haben Sie hier eine Vorfahrtsverletzung vorgenommen. Eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten käme nur in Betracht, wenn Sie sich auf unmissverständliche Zeichen des Berechtigten verlassen durfte. Das Mitverschulden des Vorfahrtberechtigten ergäbe sich dann ggf. daraus, dass er durch sein Verhalten eine unklare Verkehrssituation geschaffen hatte.
Das Problem in Ihrem Fall ist wohl, dass Sie den unmissverständlichen Verzicht des anderen Verkehrsteilnehmers auf sein Vorfahrtsrecht im Bestreitensfalle beweisen müssten. Dies umfasst hier auch, dass der durch Handzeichen angezeigte Vorfahrtsverzicht auch das Abwarten umfassen sollte, bis die andere Verkehrsspur frei geworden ist. Mangels polizeilicher Aufnahme könnte dies schwierig werden, wenn keine belastbaren Zeugen vorhanden sind. Dennoch sollten Sie diesen Einwand zumindest Ihrer Haftpflichtversicherung mitteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking