11. September 2014
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01:27
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Sie müssen die Schäden ersetzen, da Sie den Schaden verursacht haben. Die Höherstufung in der Versicherung zählt dabei mit zu dem Schaden (BGH, VI ZR 36/05).
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller
11. September 2014 | 10:32
Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung. Können Sie mir für mein Verständnis erläutern, warum es sich hier nicht um einen Gefälligkeitsschaden mit Haftungsfreistellung zwischen meinem Freund und mir handelt, vgl. AG Plettenberg (AZ: 1 C 345/05), so dass mein Freund, oder seine Freundin für diesen Schaden aufkommen muß.
Beste Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11. September 2014 | 18:26
Sehr geehrter Ratsuchender,
in dem von Ihnen genannten Fall hat der Schädiger der Geschädigten einen Gefallen erwiesen. In Ihrem Fall hat jedoch der Geschädigte dem Schädiger einen Gefallen erwiesen, vgl. auch OLG Koblenz, Az.: 5 W 137/95.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt