22. Mai 2013
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14:38
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
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vielen Dank für Ihre Anfrage, wie ich wie folgt beantworten möchte:
So, wie Sie den Sachverhalt hier schildern, könnte sich Ihr Bruder gemäß §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1, 142 StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit Unfallflucht strafbar gemacht haben. Sofern er nicht vorbestraft ist, muss er wohl mit einer Geldstrafe rechnen. Die Höhe der Geldstrafe setzt sich stets aus der Tagessatzhöhe sowie der Anzahl der Tagessätze zusammen. Die Tagessatzhöhe richtet sich dann nach dem jeweiligen Nettoeinkommen.
In jedem Fall kommt auch die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. In diesem Fall müsste Ihr Bruder damit rechnen, dass eine Sperrfrist von einem Jahr angeordnet wird.
Dies ist nur der erste Teil meiner Antwort. Ich werde endgültige Beantwortung der Frage durch Ergänzung meiner Antwort nachher abschließen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Ergänzung vom Anwalt
22. Mai 2013 | 17:58
Sehr geehrte Ratsuchende,hiermit setze ich die Beantwortung Ihrer Fragen wie folgt fort:
Ihr Bruder muss auch damit rechnen, dass im Falle des Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine MPU angeordnet werden wird.
Die Behörde kann eine MPU dann anordnen, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen. Aufgrund des von Ihnen beschriebenen Sachverhalts kann die Behörde in jedem Fall solche Zweifel erheben.
Wenn ihr Bruder nach Ablauf der Sperrfrist die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt, wird die Führerscheinstelle somit aller Wahrscheinlichkeit nach eine MPU anordnen.
Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann hier durchaus Sinn machen und ist in jedem Fall empfehlenswert. Der Verteidiger kann Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen und kann dann auch genauer einschätzen, wie sich die Aussage Ihres Bruders auswirken wird. Außerdem kann der Verteidiger Ihren Bruder auch umfassend beraten und die beste Verteidigungsstrategie erarbeiten.
Was die Rechtsschutzversicherung anbelangt, so wird diese die durch sie regulierten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten von Ihrem Bruder allerdings zurückverlangen, sollte er wegen Unfallflucht oder wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt werden.
Die Rechtsschutzversicherung trägt in solchen Fällen die Kosten nur dann, wenn das Verfahren entweder eingestellt wird, man freigesprochen oder wegen einer Fahrlässigkeitstat verurteilt wird. Sollte Ihr Bruder also wegen Unfallflucht verurteilt werden, wird er trotz Rechtsschutzversicherung wahrscheinlich die Kosten selbst tragen müssen.
Die Kfz-Versicherung nimmt den Versicherungsnehmer bei einer Vorsatztat in Regress. Sollte Ihr Bruder also wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt werden, muss er damit rechnen, dass die Kfz-Versicherung sich bei ihm schadlos halten wird.
Was das weitere Verfahren anbelangt, so muss Ihr Bruder damit rechnen, einen Strafbefehl zugestellt zu bekommen. Gegen diesen kann dann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden.
Ich hoffe, Ihre Fragen in Ihrem Sinne beantwortet zu haben und wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt