19. September 2021
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10:30
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
Wilhelmstrasse 16
52428 Jülich
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da hier ein 2 spuriges gleichzeitges Abbiegen möglich war und demgemäß kein Wahlrecht zwischen den Fahrtstreifen bestand und das andere Kfz auch nicht deutlich vor Ihnen abgebogen ist, gilt die Vorschrift des § 7 V StVO.
Sie besagt:
"In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen."
Gegen diese Vorschrift hat der Führer des Busses verstoßen, wobei seine Argumentation im Hinblick auf ein angebliches Vorrecht Unsinn ist.
Allerdings müssen Sie nachweisen, dass er beim Fahrstreifenwechsel Ihren Pkw touchiert hat und Sie nicht etwa Ihrerseits den Fahrtstreifen gewechselt haben. Ich hoffe, dass ggf. Zeugen vor Ort waren oder aber die Polizei oder Sie eine Unfallskizze gemacht hat oder aber zumindest Fotografien der Unfallstelle und der stehenden Fahrzeuge, so dass sich hieraus ggf. der Ort des Zusammenstoßes einfacher ermitteln kann und so der Verstoß gegen § / V StVO belegt werden kann. Ggf. sind Sie auch nicht Halter und Eigentümer des Kfz und stehen als Fahrer damit als Zeuge zur Verfügung. Jedenfalls sollten Sie -anwaltlich vertreten- die bei der Polizei geführte Akte einsehen.
Sollte dies nicht möglich sein, so geht die Rechtsprechung in derartigen Fällen dann davon aus, dass lediglich 50 % des entstandenen Schadens ersetzt verlangt werden können.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht