Unerwueschte Lastschriften auf Girokonto

29. Juli 2006 00:04 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Ich habe seit einigen Jahren einen Vertrag bei einem Internet-Hoster magicalworks.com, Vierteljahresgebuehr 24 Eur. Vor 1 Jahr began die Firma, zusaetzlich Geld abzubuchen, z.B. 600 Eur in 2 Monaten. Einen Grossteil konnte ich zurueckbuchen lassen, danach wurde es etwas besser. Seitdem lasse ich jede Abbuchung stornieren (Kosten 25 Eur fuer diese Firma), die Firma reagiert darauf nicht. Der Versuch zu kuendigen schlug 2 Mal fehl, die Firma nimmt keine Einschreiben an. Telefonate und E-Mail halfen nichts.
Die Bank (KSK) sagt, sie kann einen speziellen Abbucher nicht sperren, nur das gesamte Konto, was absolut indiskutabel waere.

Wie kann ich gegen diese Firma vorgehen, um sie los zu werdem? Kommt eine Abmahnung in Frage, evtl. ueber den Gerichtsvollzieher zugestellt?
29. Juli 2006 | 02:05

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: petry-berger@t-online.de
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online –Anfrage und rate Ihnen zunächst an, die Lastschrifteinzugsermächtigung aufgrund der unberechtigten Abbuchungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen sowie ggf. das Vertragsverhältnis zu kündigen. Dieses Schreiben sollten Sie - wie beabsichtigt - durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Sollte der Gerichtsvollzieher in den Geschäftsräumen keine empfangsbereite Person antreffen, kann das Schriftstück im Wege der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO wirksam zugestellt werden.

Weisen Sie in Ihrem Schreiben weiterhin darauf hin, dass aufgrund des Widerrufs der Einzugsermächtigung keine Abbuchungen mehr akzeptiert werden und alle künftigen unberechtigten Abbuchungen kostenträchtig zurückgebucht werden. Behalten Sie sich schließlich für den Fall künftiger Abbuchungen alle rechtlichen Schritte vor. Beachtet die Firma den Widerruf der Einzugsermächtigung nicht, können Sie diese im Wege der einstweiligen Verfügung dazu zwingen bzw. Ihre Unterlassungsansprüche im Wege einer Unterlassungsklage durchsetzen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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