29. Juli 2006
|
02:05
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: petry-berger@t-online.de
ich bedanke mich für Ihre online –Anfrage und rate Ihnen zunächst an, die Lastschrifteinzugsermächtigung aufgrund der unberechtigten Abbuchungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen sowie ggf. das Vertragsverhältnis zu kündigen. Dieses Schreiben sollten Sie - wie beabsichtigt - durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Sollte der Gerichtsvollzieher in den Geschäftsräumen keine empfangsbereite Person antreffen, kann das Schriftstück im Wege der Ersatzzustellung nach § 180 ZPO wirksam zugestellt werden.
Weisen Sie in Ihrem Schreiben weiterhin darauf hin, dass aufgrund des Widerrufs der Einzugsermächtigung keine Abbuchungen mehr akzeptiert werden und alle künftigen unberechtigten Abbuchungen kostenträchtig zurückgebucht werden. Behalten Sie sich schließlich für den Fall künftiger Abbuchungen alle rechtlichen Schritte vor. Beachtet die Firma den Widerruf der Einzugsermächtigung nicht, können Sie diese im Wege der einstweiligen Verfügung dazu zwingen bzw. Ihre Unterlassungsansprüche im Wege einer Unterlassungsklage durchsetzen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin