Sehr geehrter Ratsuchender,
der Umstand, dass Sie einen Zettel am Fahrzeug des Unfallgeschädigten hinterlassen haben, schließt den Tatbestand des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht aus. Da sich zudem herausgestellt hat, dass der Zettel inhaltlich falsch war, war das Feststellungsinteresse des Geschädigte durch das Hinterlassen dieses Zettels nicht ausgeschlossen. Der Umstand, dass Sie immerhin 15 Minuten gewartet haben, ist ebenfalls nicht geeignet, den Tatvorwurf auszuschliessen, da Sie offensichtlich die erforderlichen Feststellungen nachträglich nicht nachgeholt haben.
Es gibt sicherlich noch weitere Ansatzpunkte für eine Verteidigung, daher kann ich Ihnen hier keine endgültige Empfehlung aussprechen. Dies wäre erst möglich, nachdem Akteneinsicht in die amtliche Ermittlungsakte genommen wurde. Nach Ihrer Schilderung spricht aber bereits viel dafür, dass Sie voraussichtlich nicht straffrei bleiben werden und ein Freispruch erzielen können.
Die angebotene Einstellung wäre daher geeignet, die Folgen zu mildern. Es unterbleibt eine strafrechtliche Verurteilung, es drohen durch diese Tat keine Konsequenzen bezüglich Ihrer Fahrererlaubnis und Sie erhalten keine Punkte im Verkehrszentralregister. Ein Regress Ihres Haftpflichtversicherers ist indes nur bei einem Freispruch auszuschliessen.
Die Höhe der Geldzahlung richtet sich nach der Tatschuld und den wirtschaftlichen Gegebenheit sowie einer etwaigen strafrechtlichen Vorbelastung. Der geforderte Betrag ist nicht unüblich hoch.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
der Umstand, dass Sie einen Zettel am Fahrzeug des Unfallgeschädigten hinterlassen haben, schließt den Tatbestand des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht aus. Da sich zudem herausgestellt hat, dass der Zettel inhaltlich falsch war, war das Feststellungsinteresse des Geschädigte durch das Hinterlassen dieses Zettels nicht ausgeschlossen. Der Umstand, dass Sie immerhin 15 Minuten gewartet haben, ist ebenfalls nicht geeignet, den Tatvorwurf auszuschliessen, da Sie offensichtlich die erforderlichen Feststellungen nachträglich nicht nachgeholt haben.
Es gibt sicherlich noch weitere Ansatzpunkte für eine Verteidigung, daher kann ich Ihnen hier keine endgültige Empfehlung aussprechen. Dies wäre erst möglich, nachdem Akteneinsicht in die amtliche Ermittlungsakte genommen wurde. Nach Ihrer Schilderung spricht aber bereits viel dafür, dass Sie voraussichtlich nicht straffrei bleiben werden und ein Freispruch erzielen können.
Die angebotene Einstellung wäre daher geeignet, die Folgen zu mildern. Es unterbleibt eine strafrechtliche Verurteilung, es drohen durch diese Tat keine Konsequenzen bezüglich Ihrer Fahrererlaubnis und Sie erhalten keine Punkte im Verkehrszentralregister. Ein Regress Ihres Haftpflichtversicherers ist indes nur bei einem Freispruch auszuschliessen.
Die Höhe der Geldzahlung richtet sich nach der Tatschuld und den wirtschaftlichen Gegebenheit sowie einer etwaigen strafrechtlichen Vorbelastung. Der geforderte Betrag ist nicht unüblich hoch.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt