17. Januar 2006
|
16:06
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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26135 Oldenburg
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zunächst bedarf des des Nachweises der Gegenseite, dass hier von Ihnen ein urheberrechtlich geschützes Werk illegal heruntergeladen worden ist.
1.)
Sie schreiben, dass Sie die Datei von einer homepage haben herunterladen können, so dass bereits in dieser Zur-Vergügung-Stellung der Möglichkeit des Herunterladens kann das Einverständnis zu sehen sein, die Datei für nicht gewerbliche Zwecke zu nutzen.
Dieses Merkmal des "nicht-gewerblich" wird hier entscheidend sein.
Sie führen aus, dass Sie die Datei für sich ganz offiziell über den link heruntergeladen haben, so dass strafrechtlich nach dieser Darstellung nichts zu befürchten ist; das Ermittlungsverfahren wird mE eingestellt werden, wobei dieses aber mangels Kenntnis des gesamten Sachverhaltes nur als Prognose verstanden werden kann. Dass die Datei sich nun allein und ohne Ihr Zutun weiter verbreitet, spielt dabei keine Rolle.
2.)
Davon zu unterscheiden ist der zivilrechtliche Aspekt. Sie müssen damit rechnen, dass die Gegenseite weitere Forderungen stellt und das ganze als "Fass-ohne-Boden" endet.
Sofern Sie nun -siehe oben- legal die Datei heruntergeladen haben, kann auch zivilrechtlich mE Ihnen hier wenig passieren, da eben durch diese Möglichkeit das Einverständnis für die private Nutzung unterstellt werden kann.
Allerdings muss ich auch insoweit darauf hinweisen, dass dieses wirklich nur eine erste Prognose darstellt, da hier der gesamte Vorgang, einschließlich link mit entsprechenden Hinweisen individuell geprüft werden muss, was im Rahmen der ersten Orientierung in diesem Forum so nicht möglich ist (siehe Button "Hilfe").
Es könnte sich deshalb in Ihrem Fall anbieten, einen RA mit der weitergehenden Vertretung zu beauftragen, damit dieser dann anhand aller Daten (und der Unterlassungserklärung) die Einzelheiten genauer prüfen kann.
Sofern Sie sicherstellen können, dass das Herunterladen legal und ohne Verletzung von Schutzrechten gewesen ist, gibt es nun zwei Möglichkeiten, auf die Aufforderung zu reagieren.
a) Sie zahlen den geforderten Betrag (der in der Höhe eigentlich nicht zu beanstanden wäre) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und zur Abgeltung aller ev. bestehenden Ansprüche gleich aus welchen Rechtsgrund.
Dieses könnte den Vorteil haben, dass dann schnell und relativ kostengünstig der Vorfall insgesamt abgegolten und die Sache erledigt ist.
b) Sie weisen die Forderung mit dem Hinweis, dass Sie nichts Illegales gemacht haben, komplett zurück und lassen es darauf ankommen.
Das ist aber nur zu empfehlen, wenn das Herunterladen -siehe oben- in der Tat zulässig gewesen ist, was so nicht geklärt werden kann, ohne die entsprechenden Seiten einsehen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
17. Januar 2006 | 23:41
Hallo!
Vielen Dank für Ihre schnele Antwort. Ich habe mich jetzt im Internet schlau gemacht. Das Problem was ich habe ist scheinbar sehr bekannt.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/66658
Dort ist genau dieses Problem beschrieben bezüglich des PC-Spiels.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18. Januar 2006 | 08:02
Danke für die weitere Information.
In den Text heißt es ja unter anderen, dass Ersatzansprüche "für das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Verbreitung und Verwertung" geltend gemacht werden.
Und das ist, wie in der Eingangsantwort schon erwähnt, hier die zu entscheidende Frage:
Wenn Sie allein für private Zwecke von einen homepage die Datei downloaden durften, wird Ihnen ein solcher Verstoss nicht angelastet werden können.