Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

17. Januar 2006 15:25 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


08:02
Hallo!

Ich habe heute einen Brief einer Anwaltskanzlei aus Karlsruhe bekommen. Titel: Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung und Aufforderung zur Abgabe einer unterlassungserklärung.

Dort soll ich ein Schadensersatz von 50,00 EUR zahlen, und 150,00EUR Bearbeitungsgebühr. Gleichzeitig wurde bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlichh geschützter Werke gestellt.

Es handelt sich hierbei um die Benutzung von einem Peer-to-peer-Netzwerk, welches ich genutzt habe. Ich werde wegen einer Datei angeklagt, die eine Firma in der Schweiz aufgegriffen hat. Es handelt sich dabei um ein Teil-image eines PC Spiel, runtergeladen mit hilfe eines Links dieser Homepage.

Allerdings war dies nicht die einzige Datei die ich runtergeladen habe. Ich habe dieses P2P-Programm bis jetzt schon länger benutzt. Aber ich werde nur wegen dieser Datei angezeigt. Was passiert jetzt im Nachhinein?
Worauf muss ich mich einstellen?

Ich vertreibe keine Software oder ähnliches. Ich habe mir die Dateien zum eigenen Zweck runtergeladen, jedoch verbreitet sich die datei weiter, sobald sie auf meiner festplatte in einem bestimmten Ordner ist, von selbst.
Wie kann man mir helfen?
17. Januar 2006 | 16:06

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

zunächst bedarf des des Nachweises der Gegenseite, dass hier von Ihnen ein urheberrechtlich geschützes Werk illegal heruntergeladen worden ist.

1.)
Sie schreiben, dass Sie die Datei von einer homepage haben herunterladen können, so dass bereits in dieser Zur-Vergügung-Stellung der Möglichkeit des Herunterladens kann das Einverständnis zu sehen sein, die Datei für nicht gewerbliche Zwecke zu nutzen.

Dieses Merkmal des "nicht-gewerblich" wird hier entscheidend sein.

Sie führen aus, dass Sie die Datei für sich ganz offiziell über den link heruntergeladen haben, so dass strafrechtlich nach dieser Darstellung nichts zu befürchten ist; das Ermittlungsverfahren wird mE eingestellt werden, wobei dieses aber mangels Kenntnis des gesamten Sachverhaltes nur als Prognose verstanden werden kann. Dass die Datei sich nun allein und ohne Ihr Zutun weiter verbreitet, spielt dabei keine Rolle.

2.)
Davon zu unterscheiden ist der zivilrechtliche Aspekt. Sie müssen damit rechnen, dass die Gegenseite weitere Forderungen stellt und das ganze als "Fass-ohne-Boden" endet.

Sofern Sie nun -siehe oben- legal die Datei heruntergeladen haben, kann auch zivilrechtlich mE Ihnen hier wenig passieren, da eben durch diese Möglichkeit das Einverständnis für die private Nutzung unterstellt werden kann.

Allerdings muss ich auch insoweit darauf hinweisen, dass dieses wirklich nur eine erste Prognose darstellt, da hier der gesamte Vorgang, einschließlich link mit entsprechenden Hinweisen individuell geprüft werden muss, was im Rahmen der ersten Orientierung in diesem Forum so nicht möglich ist (siehe Button "Hilfe").

Es könnte sich deshalb in Ihrem Fall anbieten, einen RA mit der weitergehenden Vertretung zu beauftragen, damit dieser dann anhand aller Daten (und der Unterlassungserklärung) die Einzelheiten genauer prüfen kann.

Sofern Sie sicherstellen können, dass das Herunterladen legal und ohne Verletzung von Schutzrechten gewesen ist, gibt es nun zwei Möglichkeiten, auf die Aufforderung zu reagieren.

a) Sie zahlen den geforderten Betrag (der in der Höhe eigentlich nicht zu beanstanden wäre) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und zur Abgeltung aller ev. bestehenden Ansprüche gleich aus welchen Rechtsgrund.

Dieses könnte den Vorteil haben, dass dann schnell und relativ kostengünstig der Vorfall insgesamt abgegolten und die Sache erledigt ist.

b) Sie weisen die Forderung mit dem Hinweis, dass Sie nichts Illegales gemacht haben, komplett zurück und lassen es darauf ankommen.

Das ist aber nur zu empfehlen, wenn das Herunterladen -siehe oben- in der Tat zulässig gewesen ist, was so nicht geklärt werden kann, ohne die entsprechenden Seiten einsehen zu können.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle






Rückfrage vom Fragesteller 17. Januar 2006 | 23:41

Hallo!
Vielen Dank für Ihre schnele Antwort. Ich habe mich jetzt im Internet schlau gemacht. Das Problem was ich habe ist scheinbar sehr bekannt.
http://www.heise.de/newsticker/meldung/66658

Dort ist genau dieses Problem beschrieben bezüglich des PC-Spiels.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Januar 2006 | 08:02

Danke für die weitere Information.

In den Text heißt es ja unter anderen, dass Ersatzansprüche "für das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Verbreitung und Verwertung" geltend gemacht werden.

Und das ist, wie in der Eingangsantwort schon erwähnt, hier die zu entscheidende Frage:

Wenn Sie allein für private Zwecke von einen homepage die Datei downloaden durften, wird Ihnen ein solcher Verstoss nicht angelastet werden können.

ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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