Sehr geehrte(r) Fragende(r),
ich kenne zwar den Anbieter nicht (ggf. könnten Sie mir diesen per Mail zusenden), doch ist darauf zu achten, ob ausdrücklich und gut erkennbar auf eine Vertragsverlängerung auf der Website hingewiesen wird.
Die Firma ist gegenüber privaten Nutzern verpflichtet, Sie hierauf in deutlicher Weise darauf hinzuweisen (zumindest in den AGBs).
Ich habe bereits mehrfach erfolgreich Mandanten diesbezüglich vertreten, weil gerade einige Unternehmen die Kunden nicht über Folgekosten aufklären.
Zudem sei darauf hingewiesen, dass ggf. das Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ III ZR 124/03) greifen könnte, dass die Forderung aus der Partnervermittlung ohnehin nicht einklagbar wäre.
Das wäre ggf. im Einzelfall zu prüfen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
ich kenne zwar den Anbieter nicht (ggf. könnten Sie mir diesen per Mail zusenden), doch ist darauf zu achten, ob ausdrücklich und gut erkennbar auf eine Vertragsverlängerung auf der Website hingewiesen wird.
Die Firma ist gegenüber privaten Nutzern verpflichtet, Sie hierauf in deutlicher Weise darauf hinzuweisen (zumindest in den AGBs).
Ich habe bereits mehrfach erfolgreich Mandanten diesbezüglich vertreten, weil gerade einige Unternehmen die Kunden nicht über Folgekosten aufklären.
Zudem sei darauf hingewiesen, dass ggf. das Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ III ZR 124/03) greifen könnte, dass die Forderung aus der Partnervermittlung ohnehin nicht einklagbar wäre.
Das wäre ggf. im Einzelfall zu prüfen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter