18. Juli 2025
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15:37
Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
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vielen Dank für Ihre Schilderung, die ich zum Anlass nehme, Ihnen im Folgenden eine rechtliche Ersteinschätzung zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen zu geben.
1. Zivilrechtliches Vorgehen gegen das Hotel und/oder Booking.com
Die Abbuchung eines Betrags in Höhe von 500 € von der Kreditkarte einer Dritten (Ihrer Freundin) ohne deren ausdrückliche Zustimmung ist zivilrechtlich als unberechtigte Belastung einzustufen. Eine solche Abbuchung kann grundsätzlich angefochten werden, wenn keine vertragliche Grundlage besteht – z. B. weil kein nachgewiesener Schaden vorliegt oder dieser nicht ordnungsgemäß geltend gemacht wurde.
Ansatzpunkte für eine zivilrechtliche Geltendmachung:
- Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB): Das Hotel hat ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage Geld erhalten. Ihre Freundin als Kreditkarteninhaberin könnte eine Rückzahlung verlangen.
- Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB): Die versuchte Kopplung einer Rückerstattung an eine positive Bewertung stellt eine unzulässige Einflussnahme dar, die als sittenwidrig angesehen werden kann.
- Persönlichkeitsrechtsverletzung (§ 823 Abs. 1 i. V. m. Art. 1, 2 GG): Die angedrohte Veröffentlichung Ihrer Ausweisdaten ist rechtswidrig. Dies gilt auch nach italienischem Datenschutzrecht (vgl. DSGVO und das italienische Datenschutzgesetz).
Booking.com haftet grundsätzlich nicht für das Verhalten des Hotels, da es sich bei Booking um einen Vermittlungsdienst handelt. Sie können sich jedoch an Booking wenden mit der Aufforderung, die Buchung zu prüfen und das Hotel im System zu sanktionieren oder die Abbuchung zu kommentieren.
2. Strafanzeige in Deutschland oder Italien
Eine Strafanzeige kann in Deutschland bei jeder Polizeidienststelle oder Staatsanwaltschaft erstattet werden. In Betracht kommen insbesondere:
- Bedrohung (§ 241 StGB): Die Ankündigung, Ihre Daten zu veröffentlichen und Sie „öffentlich zu machen", kann den Straftatbestand erfüllen, sofern eine ernsthafte Drohung mit einem empfindlichen Übel vorliegt.
- Beleidigung (§ 185 StGB): Die Bezeichnungen „Kleingauner" oder „Betrüger" sind ehrverletzend.
- Versuchte Erpressung (§ 253, § 22 StGB): Der Versuch, Sie zu einer positiven Bewertung zu nötigen, indem man Ihnen nur dann eine Rückzahlung zusichert, ist rechtlich problematisch und könnte diesen Tatbestand erfüllen.
- Datenmissbrauch (§ 263a StGB oder Missbrauch von Zahlungsdaten): Die unautorisierte Belastung der Kreditkarte könnte auch einen Computerbetrug darstellen.
Alternativ oder ergänzend kann auch in Italien bei der dortigen Polizei (Polizia di Stato oder Carabinieri) Strafanzeige gestellt werden. Dies wäre vor allem sinnvoll, wenn die Ermittlungsmaßnahmen (z. B. Vorladung des Hotelmanagements) effektiver vor Ort durchgeführt werden sollen.
3. Möglichkeiten des Chargeback (Rückbuchung der Kreditkartenzahlung)
Ihre Freundin sollte unverzüglich das Kreditkartenunternehmen kontaktieren und die unautorisierte Abbuchung reklamieren. In der Regel bestehen bei Mastercard, Visa und Co. Fristen von 6 bis 8 Wochen, in denen ein sog. Chargeback-Verfahren eingeleitet werden kann.
Die Begründung sollte enthalten:
- Keine Zustimmung zur Abbuchung
- Kein nachgewiesener Schaden
- Fehlen jeglicher vorheriger Kommunikation oder Mahnung
- Nachweis, dass das Zimmer in einwandfreiem Zustand verlassen wurde (Video erwähnen)
Die Begleitung durch einen Anwalt ist dabei sinnvoll, insbesondere wenn die Kreditkartengesellschaft eine Stellungnahme oder Nachweise fordert oder die Rückbuchung ablehnt. Es kann auch eine parallele zivilrechtliche Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs gegen das Hotel erfolgen.
Ich empfehle, alle Kommunikation mit dem Hotel und Booking.com zu dokumentieren (E-Mails, Screenshots, Videos) und die Kreditkartenbelastung sofort zu beanstanden. Ferner sollte Ihre Bekannte den abgebuchten Betrag schnellstmöglich von der Bank zurück buchen lassen. Die parallele Einschaltung eines Anwalts zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche und Wahrung Ihrer Rechte ist angesichts der Bedrohungslage ebenfalls sinnvoll.
Ich selbst kann Ihren Fall aktuell leider nicht übernehmen, wünsche Ihnen aber weiterhin alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt