16. Juni 2015
|
17:29
Antwort
vonRechtsanwalt Christian D. Franz
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Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Wie Sie schreiben, hat sich der Kunde mit dem Vertreter des Umzugsunternehmens lediglich über ein unverbindliches Angebot verständigt und dieses schriftlich festgehalten. Ein verbindlicher Vertrag ist aus diesem Grunde nicht zustande gekommen.
Auch die Tatsache, dass der Kunde einen "Arbeitsschein" unterschrieben hat, begründet keine Pflichten. Die im Arbeitsschein genannte Arbeit wurde vom Kunden weder in Auftrag gegeben noch vom Unternehmen tatsächlich geleistet.
Für eine Forderung von 30 % des angebotenen Preises besteht kein Raum. Zum einen liegt bereits kein wirksamer Vertrag vor. Zum anderen besteht auch keine vertragliche Anspruchsgrundlage für eine derartige Forderung. Falls das Unternehmen eine solche Forderung in seinen AGB enthalten hat, hätten die AGB vor einem Vertragsschluss ausgehändigt werden müssen. Dies ist in Ihrem Fall jedoch nicht geschehen.
Ich würde dem Kunden daher raten, das Unternehmen anzuschreiben und sämtliche Forderungen zurückzuweisen. Dabei sollte ausdrücklich hervorgehoben werden, dass ein wirksamer Vertrag nicht abgeschlossen wurde.
Sollte das Unternehmen an seiner Forderung festhalten, könnte daneben auch eine Meldung gegenüber der Verbraucherzentrale angekündigt werden. Negative "Publicity" ist oft ein recht wirksames Mittel, um unberechtigten Forderungen zu begegnen.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten stehe ich für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt