8. Mai 2023
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09:40
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Das Problem Sie selbst zusammen umziehen, was also der eigenen Sphäre unterliegt. Nur wenn der Arbeitgeber einen anderen Arbeitsort vorgeben würde, wäre es etwas anderes. Das ist der Unterschied, wobei 70 km auch zumutbar wären, selbst was letzteren Fall betrifft - das müsste schon über 100 km sein.
2.
Zum Anspruch auf ALG I:
Wegen der Eigenkündigung gibt es eine Sperrzeit; da gilt nach meiner ersten Einschätzung nichts anderes, wenn die Elternzeit endet, wobei aber das neue Bürgergeld beantragt werden könnte. Seit der Einführung des Bürgergeldes am 01.01.2023 gibt es Hartz IV, Arbeitslosengeld II, nicht mehr.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg