Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
1. Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ich in der Elternzeit selbst kündige auf Grund der Entfernung.
Die Sperrzeit bei einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer beträgt gem. § 144 Abs. 3 SGB III
12 Wochen, bei besonderer Härte kann die Sperrzeit auf 6 bzw. 3 Wochen gekürzt werden.
Wenn ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung vorliegt, wird die Sperrzeit nicht verhängt.Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände ein Festhalten am Arbeitsplatz nicht zugemutet werden kann.
Dies ist dann der Fall, wenn die Arbeitsstelle nicht mehr in zumutbarer Weise zum Zweck einer ehelichen Lebensgemeinschaft erreicht werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Partner und den gemeinsamen Kindern die Erziehungsgemeinschaft zugunsten der Kinder herstellen bzw. beibehalten will, sofern dies im Interesse des Kindeswohls liegt, was vorliegend in Ihrem Fall sicher gegeben ist. Demzufolge liegt meines Erachtens in Ihrem Fall ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung vor, sodass mit keiner Sperrfrist zu rechnen ist. Dennoch würde ich Ihnen empfehlen, sich vor der Kündigung mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit rein vorsorglich in Verbindung zu setzen, um mögliche Komplikationen von vornherein zu vermeiden.
2. Wenn nicht, welche Alternativen gibt es?
Ich gehe davon aus, dass ein wichtiger Grund für Ihre Eigenkündigung vorliegt. Falls dennoch eine Sperrfrist verhängt wird, was ich allerdings nicht annehme, sollten Sie hiergegen Klage erheben.
3. Wenn ich selber kündige und eine Sperrfrist von 12 Wochen für das Arbeitslosengeld bekomme, beginnt die Sperrfrist dann direkt im Anschluss an die Kündigung oder beginnt die Sperrfrist erst nach Beendigung des Elterngeldes?
Der Anspruch auf Zahlung von ALG I entsteht erst mit Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Wegfall des Elterngelds, also in Ihrem Fall erst nach Beendigung der Elternzeit.
4. Hat eine vorzeitige Kündigung vor Ende des ersten Elterzeitjahres Einfluss auf das Elterngeld? Steht mir das gleiche Elterngeld als Arbeitslose zu?
Das Elterngeld steht Ihnen während der Elternzeit zu, unabhängig davon, ob Sie arbeitslos sind oder nicht.
5. Wann sollte ich kündigen, damit in im Anschluss an das Elterngeld (Oktober 2013) Anspruch auf Arbeitslosengeld habe und den Status einer Arbeitssuchenden einnehme?
Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis nach wie vor fort, allerdings mit dem Unterschied, dass Sie unbezahlt von der Arbeit freigestellt sind. Unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist kann von Ihnen jederzeit das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden. Sie müssen jedoch die dreimonatige Frist des § 19 BEEG
für die ordentliche Kündigung zum Ende der Elternzeit beachten. Demnach sollte von Ihnen spätestens drei Monate vor Ablauf der Elternzeit gekündigt werden.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.04.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: http://www.rae-dratwa.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Dratwa,
vielen Dank für Ihre Antwort. Zum Punkt Alternativen: Wäre in meinem Fall ein Auflösungsvertrag einer Kündigung vorzuziehen und würde ich damit die Sperrfrist-Problematik umgehen?
MfG
Sehr geehrte Fragestellerin,
ein Aufhebungsvertrag hilft Ihnen hier nicht weiter,damit würden Sie die Problematik der möglichen Sperrfrist nicht umgehen. Die Arbeitsangentur würde wie bei der Eigenkündigung prüfen, ob eine wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsvertrages vorliegt. Liegt dieser wichtige Grund nicht vor, dann wird die Sperrfrist verhängt. Es hängt also alles von dem " wichtigen Grund " ab, der meines Erachtens in Ihrem Fall vorliegt. Um aber jegliche Schwierigkeiten mit der Agentur für Arbeit zu vermeiden, sollten Sie sich vor der Kündigung mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung setzen. Dies empfehle ich immer meinen Mandanten, die damit recht gute Ergebnisse erzielt haben.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt