Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach meiner Einschätzung haben Sie Kündigungszeitpunkt richtig berechnet. Es ist nicht erforderlich, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Kunden im Vertrag eingeräumt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ergibt sich gem. § 314 BGB aus dem Gesetz.
Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Kündigung wird aber durch einen Umzug regelmäßig nicht begründet. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Kündigungsgrund wird idR ein pflichtwidriges Verhalten des anderen Teils sein, zumindest aber ein Umstand, der in dessen Risikobereich liegt, BGH NJW 1991, 1828. Hier liegt der Umzug ausschließlich im Risikobereich des Kündigenden, was bereits gegen einen wichtigen Grund spricht. Entsprechend entscheiden die Gerichte häufig dahingehend, dass derjenige, der einen langfristigen Vertrag schließt, vorab prüfen muss, ob diesen Vertrag einhalten kann oder nicht.
Maßgeblich ist auch, zu welchem Zeitpunkt die ordentliche Beendigung des Dauerschuldverhältnisses möglich ist. Insoweit ist zu beachten, dass die Kündigung des Vertrages nach Ihrer Schilderung mehrfach im Jahr möglich ist und keine langjährige Bindung vorliegt. Üblicherweise zeigt sich die Notwendigkeit eines Umzuges im Vorfeld, so dass der Kunde ggfls. bereits deutlich früher hätte kündigen können.
Zuletzt ist zu berücksichtigen, ob durch den Umzug die weitere Vertragsabwicklung nur ungünstig geworden ist oder ob zukünftig eine derartige Entfernung vorliegt, dass die weitere Nutzung Ihrer Leistungen faktisch nicht mehr möglich und unzumutbar ist. Derartige besondere Umstände muss der Kündigende anhand des Vertrages und des Vertragszweckes begründen können.
In der Gesamtschau spricht aber vieles dafür, dass Ihre Interessenlage zur Vertragsdurchführung bis zum ordentlichen Kündigungszeitpunkt überwiegt.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort abhängig von Ihrer Schilderung und den zur Verfügung stehenden Informationen ist. Sollte der Sachverhalt abweichen, kann die Rechtslage anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter-Thomas Götz
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach meiner Einschätzung haben Sie Kündigungszeitpunkt richtig berechnet. Es ist nicht erforderlich, dass ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Kunden im Vertrag eingeräumt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ergibt sich gem. § 314 BGB aus dem Gesetz.
Ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Kündigung wird aber durch einen Umzug regelmäßig nicht begründet. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Kündigungsgrund wird idR ein pflichtwidriges Verhalten des anderen Teils sein, zumindest aber ein Umstand, der in dessen Risikobereich liegt, BGH NJW 1991, 1828. Hier liegt der Umzug ausschließlich im Risikobereich des Kündigenden, was bereits gegen einen wichtigen Grund spricht. Entsprechend entscheiden die Gerichte häufig dahingehend, dass derjenige, der einen langfristigen Vertrag schließt, vorab prüfen muss, ob diesen Vertrag einhalten kann oder nicht.
Maßgeblich ist auch, zu welchem Zeitpunkt die ordentliche Beendigung des Dauerschuldverhältnisses möglich ist. Insoweit ist zu beachten, dass die Kündigung des Vertrages nach Ihrer Schilderung mehrfach im Jahr möglich ist und keine langjährige Bindung vorliegt. Üblicherweise zeigt sich die Notwendigkeit eines Umzuges im Vorfeld, so dass der Kunde ggfls. bereits deutlich früher hätte kündigen können.
Zuletzt ist zu berücksichtigen, ob durch den Umzug die weitere Vertragsabwicklung nur ungünstig geworden ist oder ob zukünftig eine derartige Entfernung vorliegt, dass die weitere Nutzung Ihrer Leistungen faktisch nicht mehr möglich und unzumutbar ist. Derartige besondere Umstände muss der Kündigende anhand des Vertrages und des Vertragszweckes begründen können.
In der Gesamtschau spricht aber vieles dafür, dass Ihre Interessenlage zur Vertragsdurchführung bis zum ordentlichen Kündigungszeitpunkt überwiegt.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort abhängig von Ihrer Schilderung und den zur Verfügung stehenden Informationen ist. Sollte der Sachverhalt abweichen, kann die Rechtslage anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter-Thomas Götz
Rechtsanwalt