1. März 2010
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23:00
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
1. Die Frage nach der Umwandlungsfähigkeit Ihres Unternehmens richtet sich nach dem UmwG.
Damit die vielfachen Verträge mit der zu gründenen GmbH fortbestehen, muss das Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH übergehen.
Dies ist gem. § 152 UmwG durch die sogenannte Ausgliederung möglich.
Danach kann ein von einem Einzelkaufmann betriebenes Unternehmen oder Teile desselben aus dem Vermögen dieses Kaufmanns zur Aufnahme von Teilen dieses Unternehmens durch eine Kapitalgesellschaft ausgegliedert werden.
Voraussetzung ist jedoch die vorherige Eintragung ins Handelsregister.
Zu beachten ist auch, dass die Haftung des Kaufmanns für Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens gem. § 156 UmwG bestehen bleibt.
Gem. § 5 GmbHG sind auch bei der Ausgliederung die Jahresabschlussberichte der letzten beiden Geschäftsjahre des Einzelunternehmens anzugeben.
Mit der Ausgleiderung und der damit verbundenen Gesamtrechtsnachfolge (d. h. alle Rechte und Pflichten gehen zusammen auf den neuen Rechtsträger über) ist ein Passus in neuen Verträgen annährend überflüssig.
Es ist aber durchaus zulässig Verträge unter aufschiebenden und auflösenden Bedingungen zu schließen. (vgl. § 158 BGB)
Eine derartige Vereinbarung muss die Verpflichtung enthalten, dass zwingend ein Vertrag mit der GmbH zu schließen ist.
Eine Klausel könnte etwa lauten:
"Den Parteien ist bewusst, dass die FA .... beabsichtigt das Unternehmen in die .... GmbH auszugliedern.
Mit der Ausgliederung des .... Teiles endet das Vertragsverhältnis zur Firma....
Gleichzeitig verpflichtet sich die ..... den hier geschlossenen Vertrag mit der ...GmbH zu schließen."
oder auch:
"
Den Parteien ist bewusst, dass die FA beabsichtigt das Unternehmen in die .... GmbH auszugliedern.
Sollte der hier geschlossene Vertrag nicht schon qua Gesetz auf die .... GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen sein, so verpflichtet sich der (Vertragspartner) hiermit diesen Vertrag bei Übergang der FA mit der ....GmbH zu schließen."
Natürlich müsste die Klausel noch an Ihren speziellen Verträge angepasst werden.
Wenn Sie den Weg über die Ausgliederung wählen, ist eine Überleitungsklausel im Ergebnis aber nicht notwendig.
Ich hoffe, ich habe Ihnen mit der Beantwortung weitergeholfen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht