Umschulung Jobcenter

| 3. Mai 2024 03:54 |
Preis: 50,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Ich möchte über das Jobcenter eine Umschulung machen.

Meine Frau lebt und arbeitet im Ausland und hat dort einen Anteil an einer Wohnung.

Die Wohnung ist wirtschaftlich nicht verwertbar,
da erstens ihre Mutter niemals einem Verkauf zustimmen wird und 2. das Geld bei einem Verkauf aufgrund von Sanktionen nicht nach DE transferiert werden kann.

Ich möchte wissen, ob ich das Geld für die Umschulung zurück zahlen muss, falls ich mich dazu entschließen sie zu machen.

Wie verhält es sich, wenn meine Frau im Ausland bleibt?

Wie verhält es sich, wenn meine Frau zu mir zieht und auch kurzfristig JC-Leistungen bezieht?

Wie verhält es sich, wenn sie die Wohnung ihrem Sohn überschreibt? Er wird nicht nach Deutschland kommen.
3. Mai 2024 | 06:26

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

die Immobilie der Ehefrau, die offenbar im nicht EU-Ausland lebt, steht der Umschulung nicht entgegen.

Da Sie als Leistungsträger das Jobcenter benennen, gehe ich davon aus, dass Sie Bürgergeld beziehen.

Allein nach Ihrer Darstellung werden Sie die Kosten nicht zurückzahlen müssen, wenn Ihnen die Leistung uneingeschränkt bewilligt wurde.

Die Situation der Frau mit Vermögen ist keine Frage der Umschulung, sondern generell ein Frage, ob diese Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig ist, was ebenfalls im Rahmen der Leistungsbewilligung dem Grunde nach geprüft wird.

Ihre Frau wird Ihnen aufgrund ihres Einkommens vermutlich nicht zum Unterhalt verpflichtet sein. Das Vermögen muss Sie für den Unterhalt nicht verwerten. Darüberhinaus ist, wie Sie schon ausführen, dieses Vermögen auch nicht verwertbar.

Wenn Ihre Frau nach Deutschland zieht und Leistungen beantragt, wird es wieder auf die Frage des Vermögens ankommen. Nach Ihrer Darstellung ist Ihre Frau nicht Alleineigentümerin der Wohnung. Ohne eine Einwilligung der Mutter Ihrer Frau ist ein Verkauf nicht möglich und vermutlich auch gar nicht zumutbar, wenn die Mutter auf die Wohnung angewiesen ist, weil sie sonst keine andere Unterkunft hätte. Dann können auch für Ihre Frau im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft Leistungen bewilligt werden.

Die Wohnung wird Ihre Frau vermutlich auch nicht allein auf den Sohn übertragen können, wenn auch die Mutter Miteigentümerin ist. Dann müsste auch diese, je nach den geltenden Vorschriften im jeweiligen Land, zustimmen.

Da die Immobilie für Ihre Frau micht verwertbar ist, kann auch eine Übertragung auf den Sohn erfolgen. Aber an dieser Stelle ist dennoch zu prüfen, ob diesen Verhalten sozialwidrig ist. Ich teile diese Annahme nicht, weil die Immobilie ohnehin nicht verwertet werden kann. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass das Jobcenter eine andere Auffassung vertritt. Dann muss Ihre Frau unbedingt vor Ort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 7. Mai 2024 | 13:05

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

soweit ich weiß, lebt ihre Mutter überwiegend im Dorf und nicht in der Wohnung. Hat das irgendwelche Auswirkungen?
Ihr Vater hält sich regelmäßig in der Wohnung auf, da dieser Aufgrund einer onkologischen Erkrankung nicht in der Lage ist jedes Mal gleich Nachhause zu fahren (ca. 220 km), nachdem er behandelt wird, da er mehrere Behandlungen in kurzer Zeit hat und von seiner Krankheit geschwächt ist.
Die Mutter wird einem Verkauf nicht zustimmen, da sie dies grundsätzlich ablehnt. Sie möchte ihren Anteil an der Wohnung als Altersvorsorge behalten, was man ihr nicht verübeln kann, immerhin hat sie ihrer Tochter vor einigen Jahren den Großteil ihrer Wohnung überschreiben und sie ist nicht dazu verpflichtet ihre Tochter finanziell zu unterstützen.
Ihrem Sohn würde sie wenn überhaupt nur ihren Teil überschreiben.

Mir geht es vorallem um die Frage, ob ich die Kosten für meine Umschulung zurück zahlen muss, wenn meine Frau zu mir nach Deutschland zieht.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Mai 2024 | 13:45

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie werden die Kosten nicht zurückzahlen müssen, wenn Ihre Frau nach Deutschland zieht. Da Ihnen die Leistung uneingeschränkt bewilligt wird besteht kein Rückzahlungsanspruch.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

Bewertung des Fragestellers 7. Mai 2024 | 14:12

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