Umschreibung des Mietvertrages nach Trennung

22. April 2025 10:16 |
Preis: 53,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo,

der Mietvertrag für unsere Wohnung läuft auf meine Ehefrau. Wir sind bereits verheiratet in die Wohnung eingezogen. Nun haben wir uns getrennt (Scheidung ist bisher nicht eingereicht, wird aber folgen) und meine Ehefrau wird zum 30.04.25 ausziehen , jedoch werde ich weiterhin in der Wohnung wohnen. Zudem haben wir einen 3jährigen Sohn und werden ihn im Wechselmodell betreuen. Auf Nachfrage bei der Hausverwaltung, ob der Mietvertrag auf mich umgeschrieben werden kann, kam die Aussage, dass dies nicht möglich sei und meine Frau den Mietvertrag kündigen und ich mich anschließend auf die Wohnung bewerben muss.

Welche Mittel habe ich, dass der Vertrag auf mich umgeschrieben wird?
Und kann der Vermieter in diesem Zuge eine Mieterhöhung durchsetzen?
22. April 2025 | 11:42

Antwort

von


(2334)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


[b]I.[/b]

In Ihrer Situation gibt es mehrere Aspekte zu berücksichtigen, um den Mietvertrag auf Sie umschreiben zu lassen:


1.

Einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter:

Eine Möglichkeit besteht darin, dass Ihre Ehefrau, Sie und der Vermieter eine Vereinbarung treffen, dass der Mietvertrag auf Sie umgeschrieben wird.

Dies erfordert jedoch die Zustimmung des Vermietersn. Ohne die Zustimmung des Vermieters ist eine Umschreibung des Mietvertrags nicht möglich.


2.

Gerichtliches Verfahren:

Da Sie und Ihre Ehefrau sich getrennt haben und die Scheidung noch nicht eingereicht ist, könnten Sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragen, dass Ihnen die alleinige Nutzung der Ehewohnung zugewiesen wird. Dies könnte dazu führen, dass der Mietvertrag entsprechend umgestaltet wird.

Allerdings ist dies ein Prozess, der erst nach Einreichung der Scheidung in Betracht kommt.


3.

Kündigung und Neuabschluss:

Wenn der Vermieter auf der Kündigung des bestehenden Mietvertrags besteht, könnte Ihre Ehefrau den Mietvertrag kündigen, und Sie könnten sich anschließend auf die Wohnung bewerben, wie von der Hausverwaltung vorgeschlagen. Dies ist jedoch mit dem Risiko verbunden, dass der Vermieter die Wohnung anderweitig vergibt oder die Konditionen, einschließlich der Miete, ändert.


4.

Mieterhöhung:

Der Vermieter hat grundsätzlich das Recht, bei Abschluss eines neuen Mietvertrags die Miete neu zu verhandeln.

Eine Mieterhöhung könnte also im Zuge eines neuen Vertragsabschlusses erfolgen, sofern keine gesetzlichen Beschränkungen oder Vereinbarungen dem entgegenstehen.



[b]II.[/b]

Zusammenfassend bleibt Ihnen in erster Linie die Möglichkeit, eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter zu suchen oder im Rahmen des Scheidungsverfahrens eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Eine Mieterhöhung kann bei einem neuen Vertragsabschluss durch den Vermieter durchgesetzt werden, sofern keine anderen Regelungen greifen.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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