Umsatzsteuerpflicht bei Non-Profit mit Zweckbetrieb

10. Dezember 2021 12:50 |
Preis: 140,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

In dieser Frage geht es um die umsatzsteuerliche Begünstigung, die mit BMF-Schreiben vom 09.02.2007 - IV A 5 - S 7242 a/07/0001 konkretisiert wurde.

Guten Tag,
ich besitze ein Einzelunternehmen, welches junge/ minderjährige Menschen als Gartenhelfer anstellt, welche als Nebenjob in Gärten in ihren jeweiligen Nachbarschaften arbeiten.
Ich würde dieses Unternehmen gerne in eine gemeinnützige Körperschaft eingliedern, die das Gartenunternehmen als Zweckbetrieb betreibt, und alle Erträge an Entwicklungshilfe im Ausland spenden.
Die Profitorientierung des Unternehmens würde ich allerdings nur aufgeben wollen, wenn aus der Gemeinnützigkeit des Unternehmens eine ermäßigte Umsatzsteuerpflicht (7%) hervorgeht.
Ich habe diesbezüglich schon recherchiert, und führe meine bisherigen Erkenntnis nachfolgend aus. Dabei bin ich zu dem Schluss gekommen, dass mein Unternehmen nach wie vor voll umsatzsteuerpflichtig wäre. Da ich kein Jurist bin, habe ich in meiner Analyse sicher viele juristische Fehler begangen. Bitte antworten Sie mir jedoch nur auf meine Frage, wenn meine Analyse insofern falsch ist, als dass doch nur eine ermäßigte Umsatzsteuerpflicht zu entrichten wäre. Antworten, die mich auf falsche juristische Schlüsse meinerseits hinweisen, aber letztendlich keine Lösung enthalten, einer vollen Umsatzsteuerpflicht zu entgehen, helfen mir nicht weiter.

Hier die Analyse:
Für meinen Fall ist §12 UstG Satz (2) 8a relevant.

Diesen Paragrafen interpretiere ich wie folgend:
1. Die Bedingung, damit eine Körperschaft nur 7% Umsatzsteuer entrichten muss, ist das unmittelbare Verfolgen von gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken.
2. Das Betreiben eines Zweckbetriebes durch die gemeinnützige Körperschaft bildet allerdings eine Ausnahme. Dieser Zweckbetrieb ist nur ermäßigt steuerpflichtig, wenn er
a) durch sein Wirtschaften nicht in unmittelbaren Wettbewerb mit anderen Unternehmern liegen, die den allgemeinen Steuersatz zahlen
oder
b) den §§ 68 bis 68 AO entsprechen, wobei hier im Kontext von Entwicklungshilfe lediglich die Wohlfahrtspflege (definiert durch mildtätige Zwecke, das Unterstützen von körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftigen Menschen) in Frage käme. In Satz 3 steht, dass lediglich Wohlfahrtsbetriebe deren Leistungen zu mindestens 2/3 den hilfsbedürftigen Personen zu Gute kommen, eine ermäßigte Umsatzsteuer entrichten dürfen.

Die 1. Bedingung des unmittelbaren Verfolgens von gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken sehe ich als gegeben, da sämtliche Profite der gemeinnützigen Körperschaft gespendet werden. Da aber das Betreiben eines Gartenbau-Betriebes eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt und selbst nicht zur Besserung der Lage in armen Ländern beiträgt, handelt es sich dabei um einen Zweckbetrieb, womit 2 a) und b) gelten.
Möglichkeit „a)", die Bedingung für die ermäßigte Umsatzsteuerpflicht für den Zweckbetriebes zu erfüllen, sehe ich als nicht gegeben, da das Anbieten von Gartenhilfe ein kompetitiver Markt ist, in dem die anderen Markteilnehmer 19% Umsatzsteuer entrichten.
Möglichkeit „b", sehe ich als nicht gegeben, da ich „Leistungen" nicht als durch den Zweckbetrieb erwirtschaftete Erträge verstehe, die dann gespendet werden, sondern als Leistungen, die unmittelbar den hilfsbedürftigen Menschen zu Gute kommen müssen. Weil die angebotene Gartenarbeit allerdings nicht den armen Menschen in Flüchtlingsländern zu Gute kommt, sondern den wenig hilfsbedürftigen Grundstückbesitzern, ist Option „b)" nicht erfüllt.
Somit ist der Gartenbau-Betrieb als Zweckbetrieb voll umsatzsteuerpflichtig.

Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Beste Grüße,

Einsatz editiert am 12.12.2021 15:44:23

Einsatz editiert am 14.12.2021 19:18:11
15. Dezember 2021 | 13:00

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),


vielen Dank für Ihre steuerrechtliche Anfrage. Diese wurde mir soeben zugewiesen. Ich habe Ihre gemachten Angaben sorgfältig gelesen und die aktuelle Rechtslage sowie die einschlägige Rechtsprechung geprüft. Ihre Fragen möchte ich nun wie folgt beantworten:

Sie haben genau richtig erkannt, dass Ihnen eine rechtliche Analyse allein nicht helfen kann. Sie benötigen ein strategisches Vorgehen, dass Ihnen bei der Umsetzung Ihrer steuerrechtlichen Ziele hilft. Deshalb möchte ich Ihnen [b]konkrete Lösungsvorschläge[/b] nennen, die in Ihrem geschilderten Fall eine taugliche Handlungsmöglichkeit darstellen können.

Im Rahmen Ihrer eigenen juristischen Wertung der einschlägigen Vorschriften des UStG (Umsatzsteuergesetz) haben Sie die [b]Systematik der umsatzsteuerlichen Befreiung[/b] im Wesentlichen richtig erkannt. Die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 3 UStG zielt darauf ab, Wettbewerbsverzerrungen durch die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes auf den gemeinschaftsrechtlich zulässigen Umfang zu beschränken und dadurch missbräuchlichen Gestaltungen zu begegnen: Nur soweit die Körperschaft mit den Leistungen ihrer in §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung (AO) bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht, kommt der ermäßigte Steuersatz uneingeschränkt zur Anwendung. Für die übrigen Umsätze gilt dies nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden; ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, unterliegen die übrigen Leistungen des Zweckbetriebs dem allgemeinen Steuersatz.

Ihre Wertung bedarf jedoch einer genauen [u]Konkretisierung und Bezugnahme auf den vorliegenden Einzelfall[/u]. Dies ist hier möglich, denn zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen eines Zweckbetriebs nimmt das [b]Schreiben des Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben) vom 9.2.2007 (IV A 5 - S 7242-a/07/0001)[/b] detailliert Stellung. Dieses Schreiben konkretisiert mögliche Steuerbefreiungen und stellte wesentliche Grundsätze auf, die auch in Ihrem geschilderten Fall von herausragender Bedeutung sind. Das BMF-Schreiben ist mit einer einfachen Google-Suche frei und kostenlos abrufbar. Alternativ lässt sich das BMF-Schreiben auch kostenpflichtig in folgenden juristischen Zeitschriften finden: BStBl 2007 I Seite 218; DB 2007 S. 370 Nr. 7; DStR 2007 S. 443 Nr. 10; KÖSDI 2007 S. 15472 Nr. 3; WPg 2007 S. 228 Nr. 5; NWB OAAAC-37684.

[u]Anhand der im BMF-Schreiben genannten Grundsätze möchte ich Ihnen die folgenden juristischen Lösungsvorschläge präsentieren:[/u]

[b]Lösungsvorschlag 1: Steuerbegünstigter Zweck klar im Vordergrund[/b]

Nach § 65 AO (Abgabenordnung) als Zweckbetriebe anerkannte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gewährleisten bereits, dass sie auch hinsichtlich ihrer Umsätze zu anderen, nicht steuerlich begünstigten Betrieben in keinem [i]"empfindlichen"[/i] Wettbewerb treten. Der ermäßigte Steuersatz ist daher auf Zweckbetriebe nach § 65 AO uneingeschränkt anwendbar. Es ist nicht schlimm, wenn Sie mit Ihrem Betrieb im Wettbewerb zu anderen Betrieben stehen, solange das Ziel Ihres Geschäftszweck klar einem steuerbegünstigtem Zweck i.S.d. § 51 AO dient (das Ziel Ihres Geschäftszwecks darf also nicht die Erzielung zusätzlicher Einnahmen sein). Gleiches gilt für Zweckbetriebe, die Einrichtungen der Wohlfahrtspflege i.S.d. § 66 AO darstellen, da die Wohlfahrtspflege gemäß § 66 Abs. 2 AO nicht aus Erwerbsgründen ausgeübt werden kann.

Sobald Sie also einen steuerbegünstigten Zweck i.S.d. § 51 AO erarbeitet haben und diesen klar definieren können, ist ein Wettbewerb zu anderen Betrieben nicht schädlich, solange sich dieser Wettbewerb im Rahmen der Erfüllung Ihres steuerbegünstigten Zwecks nicht vermeiden lässt. In diesem Fall sollten Sie auf Antrag hin als Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO anerkannt werden und der umsatzsteuerlichen Begünstigung unterfallen.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass Sie die Möglichkeit haben, den steuerbegünstigten Zweck in die sog. Beschäftigungs- und Arbeitstherapie zu legen. Denn mit Ausführung der aufgrund ärztlicher Indikation außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Therapie-, Ausbildungs- oder Förderungsleistungen, wird der steuerbegünstigte Zweck eines in § 68 Nr. 3 Buchstabe b AO bezeichneten Zweckbetriebs verwirklicht. Sie geben an, dass Sie derzeit vor allem junge bzw. minderjährige Personen beschäftigen. Diese Beschäftigungssituation könnten Sie in der Zukunft verändern. Im Rahmen einer Kooperation mit einer sozialen Einrichtung wird es Ihnen gelingen, Personen mit medizinischen Beeinträchtigungen zu "beschäftigen" und diese im Rahmen einer Beschäftigungs- oder Arbeitstherapie zu fördern. Ich empfehle Ihnen zu prüfen, ob sich ein solches Vorhaben betriebswirtschaftlich umsetzen und realisieren lassen würde. Rechtliche Aspekte stehen einem solchen Vorhaben derzeit jedenfalls nicht entgegen.

[b]Lösungsvorschlag 2: Grenzwerte beachten und einhalten[/b]

Von Zweckbetrieben ausgeführte Leistungen, die keinem steuerbegünstigten Zwecke i.S.d. § 51 AO dienen, unterliegen nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Zweckbetrieb insgesamt nicht primär der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dient, die im Wettbewerb zu anderen Betrieben stehen. Solche werden erzielt, wenn die Umsätze nicht nur Hilfsumsätze sind (vgl. Abschnitt 251 Abs. 2 Satz 4 und 5 UStR). In diesem Fall spricht man von sog. zusätzlichen Einnahmen. Wenn Sie also Umsätze erzielen möchten, die keinem steuerbegünstigtem Zweck i.S.d. § 51 AO dienen, müssen Sie darauf achten, dass diese keine zusätzlichen Einnahmen darstellen. Ein Zweckbetrieb dient in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen, wenn er sich zu mehr als 50 % aus derartigen Einnahmen finanziert. Solange Sie diesen Grenzwert nicht überschreiten, können Sie als Zweckbetrieb von der umsatzsteuerlichen Begünstigung weiterhin profitieren. Hierfür wird jedoch ein klares Management der zu erzielenden Umsätze erforderlich sein, um mit Blick auf die Zukunft hohe Rückzahlungsforderungen des Finanzamtes zu vermeiden. Zusätzliche Einnahmen liegen außerdem dann nicht vor, wenn der Gesamtumsatz Ihres Zweckbetriebes i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG die Grenze des § 64 Abs. 3 AO nicht übersteigt.

Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen beantworten und Ihnen zwei juristische Lösungsvorschläge präsentieren konnte, die Ihnen bei der Umsetzung Ihrer steuerrechtlichen Ziele helfen.

Abschließend kann ich Ihnen also mitteilen, dass sich Ihr Vorhaben juristisch realisieren lässt. Sollten sich im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Umsetzung juristische Schwierigkeiten ergeben, können Sie sich jederzeit bei mir melden. Ich bin in diesem Anliegen gerne weiterhin für Sie da.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag!


Mit freundlichen Grüßen

Cedric Hohnstock
Rechtsanwalt


[b]- Rechtsanwalt Cedric Hohnstock ist mit seiner Kanzlei deutschlandweit im Unternehmensrecht tätig. Sollten Sie eine Zusammenarbeit wünschen, können Sie ihn jederzeit kontaktieren -[/b]


Rückfrage vom Fragesteller 25. Dezember 2021 | 17:19

Hallo Herr Hohnstock,
zuerst einmal danke für Ihre Hilfe.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, würde, falls ich wie von Ihnen vorgeschlagen die Arbeitstherapie als steuerbegünstigen Zweck wähle, das Beschäftigen von nicht medizinisch beeinträchtigen Personen einen zusätzlichen Umsatz darstellen. Alle Umsätze (von beiden Personengruppen) würden dann nur ermäßigt umsatzsteuerbegünstigt sein, wenn die Umsätze von den nicht beeinträchtigten Personen weniger als 50% des Gesamtumsatzes ausmachten.
Angenommen die Körperschaft erwirtschaftet durch das Geschäft mit sowohl beeinträchtigten als auch nicht beeinträchtigen Personen Erträge, könnte ich diese Erträge dann, wie in meiner ursprünglichen Frage erwähnt, für die Entwicklungshilfe im Ausland spenden?
Falls dies nicht funktioniert oder ich Ihre Ausführungen falsch verstanden habe und meine gerade gestellte Frage keinen Sinn ergibt, wäre es super, wenn Sie mir erklären könnten, wie die Umsätze steuerbegünstigt seien könnten und ich gleichzeitig die Erträge für die genannte Entwicklungshilfe spenden kann. Das war in meiner ursprünglichen Frage ein wichtiges Kriterium für einen Lösungsvorschlag. Ich habe primär kein Interesse medizinisch beeinträchtigten Personen Arbeitstherapie zu bieten, sondern will armen Menschen im Ausland helfen.

Abgesehen davon wünsche ich Ihnen sehr erholsame Weihnachtstage! Ich denke die können wir alle gebrauchen …
Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Dezember 2021 | 08:52

Vielen Dank für Ihre Rückfrage! Diese beantworte ich Ihnen gerne.


[b]Zum ersten Teil Ihrer Rückfrage[/b]:[i][quote] Wenn ich Sie richtig verstanden habe, würde, falls ich wie von Ihnen vorgeschlagen die Arbeitstherapie als steuerbegünstigen Zweck wähle, das Beschäftigen von nicht medizinisch beeinträchtigen Personen einen zusätzlichen Umsatz darstellen. Alle Umsätze (von beiden Personengruppen) würden dann nur ermäßigt umsatzsteuerbegünstigt sein, wenn die Umsätze von den nicht beeinträchtigten Personen weniger als 50% des Gesamtumsatzes ausmachten.[/quote][/i]

Genau, das ist so korrekt. Auf diese Weise werden Sie umfassend von einer Steuerbegünstigung profitieren können.


[b]Zum zweiten Teil Ihrer Rückfrage[/b]: [i][quote]Angenommen die Körperschaft erwirtschaftet durch das Geschäft mit sowohl beeinträchtigten als auch nicht beeinträchtigen Personen Erträge, könnte ich diese Erträge dann, wie in meiner ursprünglichen Frage erwähnt, für die Entwicklungshilfe im Ausland spenden?[/quote][/i]

Die Erträge können Sie in der Tat spenden. Es wird Ihnen also möglich sein, die Entwicklungshilfe im Ausland zu unterstützen. Trotz des Spendens bleibt eine Steuerbegünstigung bestehen, solange Sie die besprochene "50%-Grenze" nicht überschreiten oder ein steuerbegünstigter Zweck (z.B. die Arbeitstherapie) im Vordergrund steht.


Ich hoffe, dass ich Ihnen bei der Umsetzung Ihres Vorhabens eine Unterstützung sein und die zum Teil sehr umfangreichen steuerrechtlichen Aspekte erläutern konnte. Die von mir aufgezeigten Lösungsvorschläge stellen zwar eine Art "Kompromiss" dar, da die Erträge weniger als 50 % betragen oder ein zusätzlicher steuerbegünstigter Zweck geschafft werden muss. So werden Sie jedoch zu Ihrem Ziel gelangen, eine umsatzsteuerliche Befreiung zu erhalten und die Entwicklungshilfe im Ausland durch Spenden zu unterstützen.

Sie können sich in Zukunft jederzeit erneut bei mir melden. Ich bin gerne weiterhin für Sie.

Ich hoffe, dass Sie eine angenehme Weihnachtszeit hatten und wünschen Ihnen einen guten Rutsch in neue Jahr!


Mit freundlichen Grüßen

Cedric Hohnstock
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