Sehr geehrter Herr,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
§ 52 Abs. 2 USTDV ist seit 01.01.2002 aufgehoben. Empfänger der Leistung und somit Ort der Leistung ist in Ihrem Falle die Bank B, welche wohl Ihr Vertragspartner ist und im Rhein-Main-Gebiet ihren Sitz hat und nicht S. Insoweit ist die Leistung in Deutschland steuerbar und unterliegt der deutschen Umsatzsteuer.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
§ 52 Abs. 2 USTDV ist seit 01.01.2002 aufgehoben. Empfänger der Leistung und somit Ort der Leistung ist in Ihrem Falle die Bank B, welche wohl Ihr Vertragspartner ist und im Rhein-Main-Gebiet ihren Sitz hat und nicht S. Insoweit ist die Leistung in Deutschland steuerbar und unterliegt der deutschen Umsatzsteuer.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Rückfrage vom Fragesteller
2. April 2007 | 10:09
Sehr geehrter Herr Hermes,
nicht die Bank ist der Vertragspartner des F, sondern die Unternehmensberatung U. Bleibt es dann bei Ihrer Aussage?
Wie verhält sich das Finanzamt, falls die Umsatzsteuer fälschlicherweise nicht ausgewiesen wird? Ist das schon Steuerhinterziehung und muß F die Umsatzsteuer aus eigener Tasche nachzahlen?
Freundliche Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
2. April 2007 | 18:02
Vielen Dank für die Nachfrage.
Es ändert sich daran nichts, da Sie hier Ihre Dienstleistung doch direkt gegenüber einem deutschen Unternehmen erbracht haben und nicht gegenüber einem schweizerischen Unternehmen.
Sie sollten die Rechnungen korrigieren, so dass diese die gesetzliche Umsatzsteuer ausweisen.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Ergänzung vom Anwalt
3. April 2007 | 11:43
Eine Steuerhinterziehung liegt nicht vor, wenn Sie die Umsatzsteuer fälschlicherweise nicht in Rechnung stellen; anders sieht es natürlich aus, wenn Sie die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht abführen. Sie können ggfls. für den Umsatzsteuerbetrag haften.