12. Oktober 2023
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14:41
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
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Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
es ist in der Tat so, dass auch die formale Umnutzung eines Gebäudes einer Genehmigung bedarf. Und ohne entsprechende Nutzungsänderungsgenehmigung darf auch tatsächlich die - dann illegale - grundsätzlich Nutzung untersagt werden. Gegen die Anordnung können udn sollten Sie nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung aber mit anwaltlicher Hilfe vorgehen, da so nicht erkennbar ist, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat
Über Sinn und Zweck einer solchen gesetzlichen Regelung wird man sicherlich streiten können; gleichwohl besteht diese Regelung, ist also letztlich auch von Ihnen dann einzuhalten. Daher sollten Sie neben einem Rechtsanwalt auch einen Architekten beauftragen, da diese die entsprechenden Anträge dann stellen kann. auch kann Fristverlängerung beantragt werden. welche genauen Unterlagen Sie dabei beibringen müssen, muss der Architekt klären.
In der Regel die erstmalige Nutzungsänderung wird zu genehmigen sein, sofern nicht gravierende Gründe dem entgegenstehen - ob Letzteres der Fall ist, wird man erst nach Prüfung aller Unterlagen klären können.
Die Nutzungsänderung ist von Ihnen zu beantragen und als eingetragene Grundstückseigentümer haben Sie auch die Kosten zu tragen.
Möglicherweise werden Sie auch gegen den Verkäufer und ggfs. auch Makler einen Regressanspruch haben - aber ob das der Fall ist, hängt dann vom genauen Wortlaut des Vertrages und der Kenntnis des Maklers ab. Auch das sollte der Rechtsanwalt dann gleich mit prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Rückfrage vom Fragesteller
12. Oktober 2023 | 15:09
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Dürfen wir aber das Haus weiter als Wohnhaus benutzen bis diese Beurteilung noch nicht fertig ist/der Prozess läuft?
Danke!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. Oktober 2023 | 16:09
Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern nicht die sofortige Vollziehung des Nutzungsverbotes in dem - unbekannten - Schreiben angeordnet worden ist, dürfen Sie es weiter nutzen.
Gibt es aber so eine Anordnung, sollten Sie sofort zum Rechtsanwalt gehen, damit dann dagegen vorgegangen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg