21. Januar 2025
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18:44
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
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E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Bei einem Umzug innerhalb desselben Bezirks ist es grundsätzlich erforderlich, dass beide sorgeberechtigten Elternteile zustimmen, wenn es um die Ummeldung des Kindes geht.
Da Sie und der Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht haben, benötigen Sie für die Ummeldung Ihres Sohnes die Zustimmung des Vaters. Diese Zustimmung sollte idealerweise schriftlich vorliegen, um eventuelle Unstimmigkeiten zu vermeiden.
2.
Es ist ratsam, die Zustimmung des Kindesvaters bereits vor dem eigentlichen Umzugstermin einzuholen, um sicherzustellen, dass es keine Verzögerungen bei der Ummeldung gibt.
Sollte der Kindesvater die Zustimmung verweigern, könnte dies tatsächlich den Umzug bzw. die Ummeldung des Kindes erschweren. In einem solchen Fall wäre es möglich, dass Sie sich an das Familiengericht wenden müssen, um eine Entscheidung herbeizuführen.
3.
Bezüglich des Formulars und der Angabe von "alleinige Wohnung" oder "Hauptwohnung und Nebenwohnung beim Kindesvater":
Das Ankreuzen des zweiten Falles könnte darauf hindeuten, dass der Kindesvater ebenfalls einen Wohnsitz für das Kind beansprucht. Dies könnte in der Praxis bedeuten, dass der Kindesvater das Kind bei sich gemeldet hat, was möglicherweise Auswirkungen auf die steuerliche Situation oder andere rechtliche Aspekte haben könnte.
Es wäre sinnvoll, dies mit dem Kindesvater zu klären, um Missverständnisse zu vermeiden.
4.
Insgesamt ist es wichtig, dass Sie versuchen, eine einvernehmliche Lösung mit dem Kindesvater zu finden, um den Umzug und die Ummeldung reibungslos zu gestalten.
Wenn dies nicht möglich ist, sollten Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, um die Angelegenheit zu klären.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt