Ummeldung

21. Januar 2025 18:10 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

der Kindesvater und ich haben einen gemeinsamen Sohn (3 Jahre), das gemeinsame Sorgerecht und sind seit zwei Jahren getrennt. Mein Sohn und ich ziehen nun im selben Bezirk mit meinem Partner in sein Haus. Der Kindesvater wohnt ebenfalls bereits mit seiner neuen Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung. Dass bei uns ein Umzug ansteht, weiß der Kindesvater bereits seit 11/24. Zur Ummeldung benötige ich sicher vom Kindesvater eine Bestätigung, welche ich beim Bürgeramt in Berlin bei der Ummeldung vorlege. Benötige ich diese Bestätigung vom Kindesvater unterschrieben bestenfalls bereits vor dem eigentlichen Umzugstermin oder welche Richtlinien gibt es? Ich wollte als Umzugsdatum den 01.02.25 vermerken, ggf verzögert es sich auch noch um einige Tage. Leider verstehen wir uns nicht ganz so gut, kann es auch sein, dass er den Umzug bzw die Unterschrift ablehnt und wir dadurch nicht umziehen können?
Im Formular steht etwas von "alleinige Wohnung" und "Hauptwohnung und Nebenwohnung beim Kindesvater". Hat denn das Ankreuzen des zweiten Falles irgendeinen Nachteil? Ich kann mir vorstellen, dass der Kindesvater unseren Sohn bei seinem Umzug letztes Jahr in den Mietvertrag eingetragen hat? Vielen Dank vorab für Ihre Mühe.

Viele Grüße
21. Januar 2025 | 18:44

Antwort

von


(2337)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Bei einem Umzug innerhalb desselben Bezirks ist es grundsätzlich erforderlich, dass beide sorgeberechtigten Elternteile zustimmen, wenn es um die Ummeldung des Kindes geht.

Da Sie und der Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht haben, benötigen Sie für die Ummeldung Ihres Sohnes die Zustimmung des Vaters. Diese Zustimmung sollte idealerweise schriftlich vorliegen, um eventuelle Unstimmigkeiten zu vermeiden.


2.

Es ist ratsam, die Zustimmung des Kindesvaters bereits vor dem eigentlichen Umzugstermin einzuholen, um sicherzustellen, dass es keine Verzögerungen bei der Ummeldung gibt.

Sollte der Kindesvater die Zustimmung verweigern, könnte dies tatsächlich den Umzug bzw. die Ummeldung des Kindes erschweren. In einem solchen Fall wäre es möglich, dass Sie sich an das Familiengericht wenden müssen, um eine Entscheidung herbeizuführen.


3.

Bezüglich des Formulars und der Angabe von "alleinige Wohnung" oder "Hauptwohnung und Nebenwohnung beim Kindesvater":

Das Ankreuzen des zweiten Falles könnte darauf hindeuten, dass der Kindesvater ebenfalls einen Wohnsitz für das Kind beansprucht. Dies könnte in der Praxis bedeuten, dass der Kindesvater das Kind bei sich gemeldet hat, was möglicherweise Auswirkungen auf die steuerliche Situation oder andere rechtliche Aspekte haben könnte.

Es wäre sinnvoll, dies mit dem Kindesvater zu klären, um Missverständnisse zu vermeiden.


4.

Insgesamt ist es wichtig, dass Sie versuchen, eine einvernehmliche Lösung mit dem Kindesvater zu finden, um den Umzug und die Ummeldung reibungslos zu gestalten.

Wenn dies nicht möglich ist, sollten Sie rechtliche Schritte in Erwägung ziehen, um die Angelegenheit zu klären.



Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


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