27. Juli 2006
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13:01
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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zunächst muss ich Ihnen ein Lob aussprechen, dass Sie sich so um das Kind der Freundin kümmern und bemühen; selbstverständlich ist das heute nicht mehr.
Zu den Fragen:
1.+ 2.) Mit den Schulferien ist das tatsächliche Datum gemeint.
Die Urlaube sollten daher in den Schulferien geplant und verbracht werden. Hiervon kann aber dann abgewichen werden, wenn die Eltern sich einig sind UND Kindesbelange dem nicht entgegen stehen.
Bei einem schulpflichtigen Kind wird es dann schon wegen der allgemeinen Schulpflicht ohne Ausnahmegenehmigung kaum eine Möglichkeit geben.
Hier liegt es aber etwas anders, dass es sich (noch) um ein Kindergartenkind handelt. Da dort eben keine Pflicht zur Teilnahme besteht, kann dann auch von den Schulferien abgewichen werden.
Und dabei sollten sich auch alle großzügig zeigen, um das offenbar gute Verhältnis nicht zu belasten. Denn es wird wenig bringen, insoweit einen Streit des Streites wegen vom Zaune zu brechen, unter dem mit Sicherheit das Kind leiden wird.
Da das Kindeswohl aber immer die Meßlatte ist, wird dieses dann zu Problemen führen.
3.) Eine Verzögerung ist hier leider in der Tat dann möglich, wenn der Vater entsprechende Anträge beim Gericht stellt.
Dieses betrifft aber letztendlich mehr das formale Recht.
Denn die Kindesmutter kann mit dem Kind wegziehen, sofern (auch hier wieder) Kindesbelange dem nicht entgegen stehen; dieses wird der Kindesvater nicht verhindern können.
Und dass ist nach Ihrer Darstellung nicht gegeben; im Gegenteil:
Die derzeite Wohnsituation ist nicht Kindgerecht, da das Kind gerade in dieser Entwicklungsphase erheblich mehr Platz auch zur Entfaltung der Persönlichkeit benötigt.
Da auch die Besuche beim Vater (vollkommen zu Recht) aufrecht erhalten bleiben sollen, ist hier nicht ersichtlich, was bei einem Umzug dem Kindeswohl abträglich sein soll.
Einen vernünftigen Grund, der gegen einen Umzug spricht, gibt es daher -bei vorläufuger Einschätzung aufgrund Ihrer Darstellung- nicht.
Sicherlich kann es bei Abholung und Rückgabe des Kindes zu Verstimmungen kommen, die unbedingt vermeiden werden sollten.
Hier sollte ein vernünftiges Gespräch mit dem Kindesvater geführt werden; wenn ihm dabei klar gemacht wird, dass sich im Umgang mit dem Kind letztlich nichts ändert (die erhöhten Reisekosten spielen dabei keine Rolle, ggfs. aber beim Unterhalt), ist auch dann hoffentlich eine gütliche Einigung möglich.
Scheitert diese wider Erwarten doch, sollte dann ev. das Jugendamt mit der Bitte um Vermittlung kontaktiert werden.
Ich wünsche allen Beteiligten viel Glück.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
27. Juli 2006 | 13:29
Was aber passiert wenn meine Freundin umzieht OHNE das Einverständnis - kann ihr das bezüglich Sorgerecht irgendwann zum Nachteil gereichen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27. Juli 2006 | 13:42
Nein;
eine negative Folge ist nicht zu erwarten, da der Umzug eher der Förderung des Kindeswohles dient.
Bevor dann das gesetzlich verankerte gemeinsame Sorgerecht entzogen wird, müssten Vorfälle auftreten, die dieses Kindeswohl GEFÄHRDEN.
Davon ist bei einem Umzug (auch ohne Einwilligung) nicht auszugehen.