Sehr geehrter Fragesteller,
Ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese Ihnen gerne diese summarisch wie folgt:
1. Hinsichtlich des bestehenden Vergleiches könnten prinzipiell bei Nichteinhaltung dessen durch das Familiengericht Zwangsmaßnahmen festgesetzt werden.
Soweit ein Vergleich im Rahmen des FGG -Verfahrens vorliegt, ist dabei aber stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei der Vollstreckung ist daher zunächst ein Zwangsgeld, in besonderen Fällen daneben auch Zwangshaft anzuordnen; erst wenn diese Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder keinen Erfolg versprechen, können stärkere Zwangsmaßnahmen in Betragt kommen.
Zu einer besseren Einschätzung über die Erfolgsaussichten hinsichtlich der Zwangsmittel empfehle ich Ihnen, einen Kollegen vor Ort mit Durchsicht des Vergleiches zu Rate zu ziehen, inwieweit eventuelle Einwilligungs- oder anderweitige Vorbehalte existieren. Der Wortlaut dazu ist grundsätzlich maßgeblich. Prinzipiell jedoch kann durch einseitige Erklärung ein Vergleich nicht abgeändert werden und beide Parteien sind daran gebunden.
2.Zum Aufenthaltsbestimmungsrecht:
Soweit Sie beantragen wollen, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihr Kind zu erhalten, ergibt sich die Voraussetzung dafür aus § 1629 BGB ff.
Die Entscheidung des zuständigen Familiengerichts orientiert sich allein am Kindeswohl. Das Gericht prüft, bei wem das Kind am besten aufgehoben und in seiner Entwicklung ungestört ist. Dafür ist insbesondere maßgebend, zu wem hatte das Kind bisher die engere Bindung hat, wer sich hauptsächlich um das Kind kümmert, wie der Kontakt bisher gestaltet wurde, welche Auswirkungen der Wechsel des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf das Kind haben wird- in Ihrem Fall wieder der Rückzug nach Berlin- , wie die Integration in der neuen Umgebung sich bisher gestaltet hat etc.
Ebenfalls maßgeblich ist, ob Sie allein beruflich und familiär in der Lage wären, eine geeignete Betreuung zukünftig für das Kind zu gewährleisten.
Zusätzlich wird durch das Gericht eine Einschätzung durch das Jugendamt veranlaßt, das seinerseits prüft, ob eine Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zum Wohl des Kindes ist. Dazu werden mit den Elternteilen und auch mit den Kindern (altersabhängig) Gespräche geführt und im Anschluss eine entsprechende Einschätzung gegeben.
Wenn Sie Anlass haben sollten, dass Ihr Kind nicht die gewohnte Entwicklung nimmt, dann können Sie zusätzlich ein kinderpsychologisches Gutachten beantragen, bzw. Erstellen lassen.
Da Ihr Kind jedoch noch sehr klein ist, die letzten Jahre bei Ihrer Frau war und eventuell noch gestillt wird, könnte meiner Ansicht nach einem entsprechenden Antrag Ihrerseits nur dann stattgegeben werden, wenn schwerwiegende Nachteile für Ihr Kind zu erwarten sind, wenn es länger bei seiner Mutter bliebe. Dies lässt sich zumindest nach Ihren bisherigen Ausführungen nicht entnehmen, bzw. Räumen Sie selbst ein, dass Ihre Frau für das gemeinsame Kindgut sort. Die Tatsache, dass Sie unter falschen Voraussetzungen der räumlichen Trennung zustimmten, ist für Sie gewiss sehr ärgerlich, leider zunächst einmal irrelevant, da in dieser Hinsicht nur auf das aktuelle Kindeswohl abzustellen ist.
Zum Wohle Ihres Kindes und der zukünftigen problemlosen Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes ist das elterliche Miteinander auch nach der Trennung äußerst wichtig. Der Inhalt der Abänderung kann eventuell in entstehenden Fahrtkosten begründet sein. Vielleicht wäre eine Anfrage dahingehend lohnenswert und könnte weitere Streitigkeiten vermeiden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben. Zumal Ihre Ehefrau bereits eine anwaltliche Vertretung in dieser Angelegenheit hat, kann ich Ihnen, auch im Zusammenhang mit dem Jugendamt, nur empfehlen, ebenfalls sich einen anwaltlichen Beistand nehmen. Desweiteren gibt es die Möglichkeit der außergerichtlichen Schlichtung, wie beispielsweise die Inanspruchnahme eines Familienmediators.
Sollten Sie weitere Fragen hierzu haben, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Hübsch
-Rechtsanwältin-
mailto@rechtsanwaeltin-huebsch.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
Ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese Ihnen gerne diese summarisch wie folgt:
1. Hinsichtlich des bestehenden Vergleiches könnten prinzipiell bei Nichteinhaltung dessen durch das Familiengericht Zwangsmaßnahmen festgesetzt werden.
Soweit ein Vergleich im Rahmen des FGG -Verfahrens vorliegt, ist dabei aber stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei der Vollstreckung ist daher zunächst ein Zwangsgeld, in besonderen Fällen daneben auch Zwangshaft anzuordnen; erst wenn diese Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder keinen Erfolg versprechen, können stärkere Zwangsmaßnahmen in Betragt kommen.
Zu einer besseren Einschätzung über die Erfolgsaussichten hinsichtlich der Zwangsmittel empfehle ich Ihnen, einen Kollegen vor Ort mit Durchsicht des Vergleiches zu Rate zu ziehen, inwieweit eventuelle Einwilligungs- oder anderweitige Vorbehalte existieren. Der Wortlaut dazu ist grundsätzlich maßgeblich. Prinzipiell jedoch kann durch einseitige Erklärung ein Vergleich nicht abgeändert werden und beide Parteien sind daran gebunden.
2.Zum Aufenthaltsbestimmungsrecht:
Soweit Sie beantragen wollen, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihr Kind zu erhalten, ergibt sich die Voraussetzung dafür aus § 1629 BGB ff.
Die Entscheidung des zuständigen Familiengerichts orientiert sich allein am Kindeswohl. Das Gericht prüft, bei wem das Kind am besten aufgehoben und in seiner Entwicklung ungestört ist. Dafür ist insbesondere maßgebend, zu wem hatte das Kind bisher die engere Bindung hat, wer sich hauptsächlich um das Kind kümmert, wie der Kontakt bisher gestaltet wurde, welche Auswirkungen der Wechsel des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf das Kind haben wird- in Ihrem Fall wieder der Rückzug nach Berlin- , wie die Integration in der neuen Umgebung sich bisher gestaltet hat etc.
Ebenfalls maßgeblich ist, ob Sie allein beruflich und familiär in der Lage wären, eine geeignete Betreuung zukünftig für das Kind zu gewährleisten.
Zusätzlich wird durch das Gericht eine Einschätzung durch das Jugendamt veranlaßt, das seinerseits prüft, ob eine Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zum Wohl des Kindes ist. Dazu werden mit den Elternteilen und auch mit den Kindern (altersabhängig) Gespräche geführt und im Anschluss eine entsprechende Einschätzung gegeben.
Wenn Sie Anlass haben sollten, dass Ihr Kind nicht die gewohnte Entwicklung nimmt, dann können Sie zusätzlich ein kinderpsychologisches Gutachten beantragen, bzw. Erstellen lassen.
Da Ihr Kind jedoch noch sehr klein ist, die letzten Jahre bei Ihrer Frau war und eventuell noch gestillt wird, könnte meiner Ansicht nach einem entsprechenden Antrag Ihrerseits nur dann stattgegeben werden, wenn schwerwiegende Nachteile für Ihr Kind zu erwarten sind, wenn es länger bei seiner Mutter bliebe. Dies lässt sich zumindest nach Ihren bisherigen Ausführungen nicht entnehmen, bzw. Räumen Sie selbst ein, dass Ihre Frau für das gemeinsame Kindgut sort. Die Tatsache, dass Sie unter falschen Voraussetzungen der räumlichen Trennung zustimmten, ist für Sie gewiss sehr ärgerlich, leider zunächst einmal irrelevant, da in dieser Hinsicht nur auf das aktuelle Kindeswohl abzustellen ist.
Zum Wohle Ihres Kindes und der zukünftigen problemlosen Ausübung des gemeinsamen Sorgerechtes ist das elterliche Miteinander auch nach der Trennung äußerst wichtig. Der Inhalt der Abänderung kann eventuell in entstehenden Fahrtkosten begründet sein. Vielleicht wäre eine Anfrage dahingehend lohnenswert und könnte weitere Streitigkeiten vermeiden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben. Zumal Ihre Ehefrau bereits eine anwaltliche Vertretung in dieser Angelegenheit hat, kann ich Ihnen, auch im Zusammenhang mit dem Jugendamt, nur empfehlen, ebenfalls sich einen anwaltlichen Beistand nehmen. Desweiteren gibt es die Möglichkeit der außergerichtlichen Schlichtung, wie beispielsweise die Inanspruchnahme eines Familienmediators.
Sollten Sie weitere Fragen hierzu haben, stehe ich Ihnen gerne im Rahmen der Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandra Hübsch
-Rechtsanwältin-
mailto@rechtsanwaeltin-huebsch.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.