Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
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Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Als Beschuldigter sind Sie nur verpflichtet Angaben zur Person zu machen. Ansonsten haben Sie das Recht zu schweigen.
Da Sie bisher nichts ausgesagt haben und die Tat Ihnen möglicherweise nicht nachgewiesen werden kann, rate ich Ihnen zunächst keine Angaben zur Sache zu machen.
Dies darf Ihnen auch nicht negativ angerechnet werden.
Weiter sollten Sie einen Anwalt mit der Sache betrauen. Dieser wird dann Akteneinsicht nehmen. Erst mit Kenntnis des Akteninhaltes und der gegen Sie vorliegenden Beweismittel sollte das weitere Vorgehen überlegt werden.
Ein Geständnis können Sie auch noch später ablegen. Dies würde Ihnen dann natürlich positiv angerechnet. Bis zur Akteneinsicht sollten Sie sich aber bedeckt halten. Spekulationen ob und welche Beweise denn nun vorliegen könnten bringen nichts.
Es kommt eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug in Frage. Sollten Sie bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sein, so könnte bei Nachweisbarkeit der Tat aller Wahrscheinlichkeit nach eine Geldstrafe auf Sie zukommen.
Der Geschädigte kann als Unternehmer eine sog. Fangprämie als Kostenbeteiligung für die eingesetzte Überwachung (Detektiv, etc.) von Ihnen verlangen.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Herr Boukai,
zunächst danke für die sehr schnelle Antwort. Einige Aspekte sind mir jedoch noch unklar:
1. wenn ich im Anhörungsbogen keinerlei Angaben machen, ist es doch eigentlich offensichlich das ich schuldig bin. Denn ansonsten würde ich die Vorwürfe doch widerlegen oder? Birgt dies nicht die Gafahr das dann der SA erst recht ermittelt?
2. bzgl. Akteneinsicht: wenn Akten erstellt wurden und diese meine Schuld zeigen, dann ist doch die Sache für den SA klar und er wird auch bei nachträglichem Geständnis das Verfahren nicht einstellen, sehe ich das richtig? Ausserdem würden die Anwaltskosten denn nicht die Kosten für Strafe und Prozess übersteigen? Habe leider keine Rechtsschutzversicherung...
3. bzgl. genereller Nachforschungen: Ist es überhaupt üblich das der SA bei diesem Wert und ohne Vorbestrafung meinerseits tätig wird?
4. zu der zivilrechtlichen Sache: Da ich nicht gestanden habe wird das Modehaus wohl auch keine Fangprämie einfordern sonder mich eher direkt verklagen oder?
Ich hoffe dass Sie mir diese tiefergehenden Fragen beantworten können und danke Ihnen für Ihre Mühen!
Sehr geehrte(r) Fragetsteller(in).
1. Nein.
2. Akten werden immer angelegt. Eine Einstellung ist auch in der Hauptverhandlung möglich.
Die Rechtschutzversicherung springt im Rahmen von vorsätzlichen Straftaten, wie sie hier im Raum stehen, sowieso nicht ein.
Die Kosten eines Anwaltes tragen Sie als Auftraggeber zunächst selbst. Im Falle eines Freispruches fallen diese der Staatskasse zur Last. Niemand darf Ihnen das Schweigen zur Sache negativ auslegen.
3. Ja, denn es liegt ein Offizialdelikt vor.
4. Nein. In aller Regel wird man den Ausgang des Strafverfahrens abwarten um den zivilrechtlichen Anspruch zu Begründen. Bei einem Freispruch wird dieser nicht durchsetzbar sein.
Ich empfehle Ihnen aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung die beschriebene Vorgehensweise. Selbstverständlich bleibt es Ihnen zu entscheiden ob Sie nicht doch die Sache zugeben.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -