28. September 2015
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17:52
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
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E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwar greift in einem Kleinbetrieb nicht das Kündigungsschutzgesetz, allerdings muss der Arbeitgeber dennoch ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme bei der Kündigung beachten, also eine eingeschränkte Sozialauswahl treffen. Entsprechend hat die Agentur für Arbeit auch hier einen Auskunftsanspruch hinsichtlich Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, siehe § 57 SGB II. Daher besteht bei Variante 2 durchaus die Gefahr, dass Sie dennoch eine Sperre kassieren - je nachdem wie der Arbeitgeber die Kündigung begründet.
Wenn Ihnen eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen nicht länger zumutbar ist und diese Situation auch nicht durch Änderungen der Arbeitsumstände verbessert werden kann, liegt regelmäßig ein wichtiger Grund zur Kündigung vor - eine Sperrzeit wird dann nicht verhängt. Wenn der Arzt Ihnen dies attestieren kann, sollten Sie besser diese Variante wählen.
Ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag führt dagegen grundsätzlich immer zu einer Sperre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking