Um Kündigung ersuchen im Kleinbetrieb?

28. September 2015 17:02 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,

Meine Situation in Kürze:

- seit über 10 Jahren in kleiner sozialer Einrichtung angestellt.
- seit 16 Wochen krank geschrieben

Ich kann und will aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Einrichtung arbeiten und suche nach einer Möglichkeit auszuscheiden ohne eine Sperre des Arbeitslosengeldes zu riskieren, mein persönliches Risiko ist schon hoch genug. Mir erscheint dieser Schritt notwendig, um meine (psychische) Erkrankung zu überwinden. Um Klarheit für mich und die Einrichtung zu schaffen, möchte ich möglichst bald noch während meiner AU mein Ausscheiden bekannt geben.

Ich sehe zwei Varianten:

1) Kündigen auf ärztlichen Rat
2) meinen Arbeitgeber um Kündigung ohne Angaben von Gründen zu ersuchen.
Da es weniger als 10 Angestellte gibt, wäre das Kündigungsschutzgesetz ja nicht anzuwenden, soweit ich verstanden habe.

Meine Frage: welches Vorgehen ist besser d.h. mit weniger Risiko behaftet, was die Gefahr einer Sperre betrifft? Oder empfiehlt sich ein anderer Weg z.B. einen Aufhebungsvertrag?

Vielen Dank für eine Antwort!





28. September 2015 | 17:52

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zwar greift in einem Kleinbetrieb nicht das Kündigungsschutzgesetz, allerdings muss der Arbeitgeber dennoch ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme bei der Kündigung beachten, also eine eingeschränkte Sozialauswahl treffen. Entsprechend hat die Agentur für Arbeit auch hier einen Auskunftsanspruch hinsichtlich Angaben über das Ende und den Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, siehe § 57 SGB II. Daher besteht bei Variante 2 durchaus die Gefahr, dass Sie dennoch eine Sperre kassieren - je nachdem wie der Arbeitgeber die Kündigung begründet.

Wenn Ihnen eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen nicht länger zumutbar ist und diese Situation auch nicht durch Änderungen der Arbeitsumstände verbessert werden kann, liegt regelmäßig ein wichtiger Grund zur Kündigung vor - eine Sperrzeit wird dann nicht verhängt. Wenn der Arzt Ihnen dies attestieren kann, sollten Sie besser diese Variante wählen.

Ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag führt dagegen grundsätzlich immer zu einer Sperre.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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